Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 6

1Über Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien entscheidet das BABS. Sie können gewährt werden, sofern:

a. ein Beitragsgesuch dem BABS eingereicht worden ist;

b. es sich um Beiträge im Zusammenhang mit Kulturgütern des KGS-Inventars handelt;

c. der anrechenbare Betrag nach Abzug der kostenmässigen Vorteile nach Artikel 15 Absatz 2 KGSG mindestens 10'000 Franken erreicht, wobei mehrere

d. Objekte gleicher Art in einem Gesuch um Beitragsgewährung behandelt werden können;

e. die Schlussabrechnung vorliegt;

f. die Vorgaben nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind;

g. für bewegliche Kulturgüter die Sicherung ihres Verbleibens in der Schweiz gewährleistet ist;

h. keine anderen Bundesbeiträge ausgerichtet werden; und

i. keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.

2Das VBS legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheits-kopien sowie die weiteren Einzelheiten betreffend die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge fest und regelt die Auszahlungsmodalitäten.

Kanton BS (Archäologie), KSKA, NIKE, GSK

In der Botschaft vom 19. Dezember 2012 zum Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014; BBl 2013 823) beantragte der Bundesrat die Streichung der Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien bzw. die Aufhebung des bisherigen Art. 24 KGSG (BBl 2013 823, S. 899 f). Nach der heftigen Kritik in der Vernehmlassung beliess der Bundesrat immerhin eine «kann»-Formulierung. Die Archäologische Bodenforschung würde eine zwingende Unterstützung durch den Bund sehr begrüssen und erachtet diese als wesentlichen Bestandteil der Verbundaufgabe «Kulturgüterschutz».

Kanton NE

Wir sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen eine Unklarheit bewirken, was uns befürchten lässt, dass sich der Bund finanziell zurückzieht, paradoxerweise fordert er jedoch eine führende Rolle auf der internationalen Ebene.

Kanton UR

Der Bund soll die Sicherheitsstellungsdokumentationen finanziell unterstützen. Für die Arbeit der Kantone ist dies auch in Zukunft unabdingbar.

Kanton GE

Abs. 1 Bst. f: Es wäre sinnvoll, zu präzisieren, wie die Sicherung des Verbleibs der beweglichen Kulturgüter nachgewiesen wird.

Abs. 1 Bst. h: Das Fehlen weiterer Ausschlussgründe muss unbedingt präzisiert werden. Die Kantone müssen mindestens wissen, wo diese weiteren Ausschlussgründe enthalten sind, um im vollen Umfang davon Kenntnis zu nehmen.

Andernfalls würde der Bund hinsichtlich der Vergabe von finanziellen Beiträgen für die Sicherstellungsdokumentation und weitere Sicherheitskopien über eine rein willkürliche Kompetenz verfügen.

Kanton VD

Abs.1 Bst. f und h: Wir fordern eine explizitere Terminologie. Die Ausschlussgründe müssen definiert werden, ansonsten werden willkürlichen Entscheiden in der Vergabe von Subventionen Tür und Tor geöffnet und der Kantone kann gegen diese Entscheide nichts mehr ausrichten.

ICOMOS

Die Kennzeichnung der KGS-Objekte in Friedenszeiten sollte von einer entsprechenden Studie zu den Auswirkungen vorbereitet werden. Eine flächendeckende Abgabe der Zei-