Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten
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«Zustand der Objekte und Art der Lagerung» ist unklar.
Die Verordnung erwähnt den «Wert der Sammlung in ihrem Kontext». Um welchen Wert handelt es sich dabei? Um den historischen, künstlerischen oder finanziellen Wert? Um welchen Kontext handelt es sich? Um den Museumskontext?
Kanton OW
Abs. 2g 1. (Wert der Sammlung im Kontext). Antrag: Der Begriff «Wert» ist durch «Bedeutung» zu ersetzen.
SGKGS
Im Abs. 2 sollte es lediglich heissen: Antrag: «Die Kantone regeln die Zuständigkeiten im Bereich der C-Objekte.»
SZSV
Die Unterscheidung in die Kategorien A-, B- und C-Objekte wird begrüsst.
Art. 2
1Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.
2Die Kantone bezeichnen die C-Objekte.
3Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A-Objekten des KGS- Inventars zur Darstellung im Geoportal des Bundes.
Kanton GE
Abs.1: «einen gewissen Abstand zu militärischen Einrichtungen». Evt. sogar in die Verordnung als Entscheidungskriterium aufnehmen. Eine andere Möglichkeit wäre, dieses Kriterium ganz einfach zu streichen. Wir schlagen vor, die Begriffe «in Zusammenarbeit mit den Kantonen» durch «im Einvernehmen mit den Kantonen» zu ersetzen.
Kanton LU (Denkmalpflege)
Abs. 1: Eine explizite Mitwirkung der Kantone ist gefragt. Antrag: Abs. 2: «Die Kantone regeln die Zuständigkeiten im Bereich der C-Objekte».
Kanton VD
Abs. 2: Künftig ist einzig der Kanton zuständig und jeglicher Verweis auf die Gemeinde ist verschwunden, dies im Gegensatz zum aktuellen Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 KGSV.
Ein Abs. 4, der präzisiert, dass die Kantone gehalten sind, für die Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung ein Layer nach dem Vorbild der computergestützten Geodaten des Geoportals des Bundes für die Kulturgüter von nationaler Bedeutung zu schaffen.
Kanton BS (Archäologie), GSK, KSKA, NIKE, VSA
Es wird beantragt in Art. 2 Erläuterungen keine absolute Festlegung der Obergrenze von A-Objekten festzulegen.
Antrag: Art. 2 Abs. 1: «Es wird periodisch nachgeführt. Eine vollständige Überprüfung und Bereinigung erfolgt innert 15 Jahren».
ICOMOS
Die Bezeichnung der B-Objekte liegt in der Hoheit der Kantone.
Die Bezeichnung der C-Objekte kann durchaus fachlich von kantonalen Stellen aus geleistet werden, der Bund sollte allerdings diese Frage der Ausführung in der Kompetenz der Kantone belassen und nicht mittels der Verordnung vorwegnehmen. Antrag: Abs. 2: «Die Kantone sorgen für die Bezeichnung der C-Objekte».
SZSV
Abs. 2: Die Kantone bezeichnen «im Einvernehmen» mit der Gemeinde die C- Objekte.