Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten

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2. Details zu den Stellungnahmen

2.1 Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

Autonomie der Kantone:

Kanton NW

Die Autonomie der Kantone ist stets zu wahren. Personelle und auch materielle Ressourcen seien im Kanton dieser Grösse äusserst beschränkt. Es wird mehr Unterstützung seitens des Bundes erwartet. Allenfalls wäre diese Thematik in den Projekten BevS 2015+ und/oder ZS 2015+ aufzunehmen.

Kanton SO

Grundsätzliches:

Das Schwergewicht der Massnahmen auf Stufe Kanton sei auf die Vorsorge und das Sicherstellen der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter gelegt. Ziel des Kulturgüterschutzes gemäss Bundesgesetz sei es, das kulturelle Erbe vor den schädlichen Auswirkungen zu schützen.

SZSV

Ausrichtung: Im BZG wird dem Zivilschutz die Aufgabe «Schutz von Kulturgütern» zugewiesen. Was dies aber konkret bedeutet, ist nicht geregelt, weder im Gesetz, noch in der Verordnung. Antrag: «Die ZSO/RZSO der Kantone und Regionen haben einen Kulturgüterschutz, welcher prophylaktisch im Einsatzfall und in der Nachbearbeitung eingesetzt werden kann. Die Kantone regeln diese Aufgaben im Detail.»

Verantwortlichkeiten: Antrag: «Die Institutionen sind für die Sicherstellungsdokumentationen und Einsatzplanungen verantwortlich. Die Kulturgüterschutzformationen können unterstützend mitarbeiten.»

Erlasstitel:

Kanton AG, LU, UR sowie GSK, ICOMOS, VMS

Die thematische Erweiterung im Erlasstitel wird begrüsst.

ICOMOS zusätzlich:

Die Ausdehnung von Prävention und Schutz von Kulturgütern in zivilen Grossereignissen unter Einbezug weiterer Partner ist daher folgerichtig.

Art. 1

1Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a. Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte);

b. Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte);

c. Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).

2Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a. architektonische und künstlerische Bedeutung;

b. wissenschaftliche und kunstwissenschaftliche Bedeutung;

c. ideelle und materielle Bedeutung;