Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten
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die Aufgabe der Kantone ist. Im vorliegenden Fall ist unseres Erachtens zwingend eine Präzisierung notwendig, damit hier Klarheit geschaffen wird. Zudem sind den Kantonen keine neuen finanziellen Lasten zu übertragen.
Kanton BE
Abs. 1: Wie die Erfahrung in der Praxis immer wieder zeigt, ist es gerade für die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr unverzichtbar, dass die Kulturgüterschutz-Kadermitglieder sowie die Kulturgüterschutzspezialistinnen und -Spezialisten des Zivilschutzes über gewisse Kenntnisse der Führung verfügen. Die Führungsschulung in der Aufzählung der Ausbildungsinhalte ist in Art. 4 Abs. 1 zu ergänzen und entsprechende Ausbildungsunterlagen anzubieten.
Kanton SO
Ein Grundproblem ergibt sich bei den spezifischen Bedürfnissen des Kulturgüterschutzes und der Ausrichtung des Zivilschutzes: Alltagsereignisse wie Brand, Leitungsbruch, Unwetterschaden kann für ein Kulturgut katastrophale Folgen haben, löst aber keine Intervention des Zivilschutzes aus. Wir beantragen, dass in diesem Artikel die kulturgüterschutztechnische Ausbildung des Feuerwehrkaders, Instruktoren, Kommandanten und Offiziere mitberücksichtigt wird. Weiter beantragen wir, dass der Abs. 1 mit «Einsatzdokumentation» ergänzt wird.
ln der Verordnung ist von der Ausbildung, nicht aber von der Ausrüstung im Einsatzfall die Rede. Wir beantragen, dass das BABS die Standards und Vorgaben festlegt. Ohne zweckmässige Ausrüstung kann KGS-Personal keine sinnvolle Arbeit auf einem Schadenplatz leisten.
Kanton VD
Abs. 1: Das BABS erwähnt nur zwei Kategorien von Personen, die im Kulturgüterschutz tätig sind: die Spezialisten und die Kader (vgl. E-KGSG Art. 4 Bst. g und Art. 5 Abs. 5).
Die Existenz von mittleren Kadern (Grfhr und Zfhr) wird in der Verordnung nirgends erwähnt, obwohl es sie seit mehreren Jahren in den kantonalen Strukturen gibt.
Der Rahmen der Ausbildung wird nun besser definiert und schliesst künftig die Einsatzplanung der Feuerwehr mit ein. Der erläuternde Bericht enthält diesbezüglich keine Information. Es scheint uns jedoch wichtig zu definieren, wie und durch wen diese Bestimmung umgesetzt werden wird und ob ein gemeinsames Protokoll existiert, insbesondere auf Bundesebene.
Der Begriff «Evakuation» soll durch den Begriff «Einsatz» ersetzt werden, er ist allgemeiner und umfasst gleichzeitig den Schutz des Standortes und die Evakuation. Das Wort Einsatz wird im Übrigen in Art. 2 verwendet.
Wurde die Zusammenarbeit auf der schweizerischen Ebene formalisiert?
«die Einsatzplanung und die nötige Zusammenarbeit mit der Feuerwehr».
Die Polizei- und Armeekorps kommen im Schadensfall ebenfalls zum Einsatz: Wenn nur die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr erwähnt wird, kommt es zu Unklarheiten in Bezug auf das Kommando und die Verantwortlichkeiten.
Abs. 2: Der E-KGSV regelt die zugleich vom Bund und vom Kanton getragene doppelte Mission nicht.
Art. 4 Bst. h E-KGSG verfügt, dass das BABS das Personal von kulturellen Institutionen auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes ausbilden «kann».
Art. 5 Abs. 7 E-KGSG sieht vor, dass die Kantone das Personal von kulturellen Institutionen auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes ausbilden können.
Es muss näher bestimmt werden, wer die Verantwortung für die Ausbildung des Personals von kulturellen Einrichtungen trägt.
Kanton VS
Abs. 1: Die Ausbildung der Kulturschutz-Kadermitglieder des Zivilschutzes, sowie der Kulturgüterspezialistinnen- und Spezialisten des Zivilschutzes umfasst u. a. auch die Feuerwehr-Einsatzplanung. Das könnte die ZS-Verantwortlichen dazu verleiten, der Feuerwehr Befehle zu erteilen, was wohl zu Meinungsverschiedenheiten führen könnte.
In Abs. 4 wird lediglich darauf hingewiesen, dass das BABS die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellt. Die Ausbildungsverantwortlichen müssen in der Verordnung benennt werden,