Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Der Entscheid, neu auch Personen aus kulturellen Institutionen auszubilden, wird ein Mehrwert für den Bereich Kulturgüterschutz auf allen Stufen sein.
Kanton GE
Die «Evakuationsplanung» ist in den Instruktionsunterlagen nicht vorgesehen. Wir schlagen daher vor, diesen Begriff zu streichen.
Das Ende dieser Bestimmung sollte wie folgt vervollständigt werden: «die Einsatzplanungen, namentlich jene für die Feuerwehr».
Kanton GL
Während die Kader KGS Zivilschutz künftig für Inventarisationen etc. ausgebildet werden sollen, rutscht in Abs. 2 das Personal der kulturellen Institutionen in die Rolle der Bewältiger von Katastrophen und soll dafür auch vom Bund ausgebildet werden. Das geht unseres Erachtens in eine völlig falsche Richtung: Die Bewältigung (nach Vorlaufzeit) kann eben nur durch den KGS des Zivilschutz sichergestellt werden, um Personal, Material, Führung und institutionellen Rückhalt zu gewähren. Der Zivilschutz ist akzeptierter Partner und kann mit den Blaulichtorganisationen interagieren. Führungsstrukturen und Ausbildung sind auf den Einsatz hin ausgerichtet, und das sollte auch vom Bund getragen werden. In kleinen Kantonen wie Glarus sind die Vertreter der kulturellen Organisationen nur beschränkt abkömmlich und nicht im Stande, im Katastrophenfall professionell, rasch und über unbestimmte Zeit unabhängig von ihrem Beruf im Einsatz zu stehen. Was es bräuchte, ist die Vernetzung der Ausbildung mit den Einsatzpartnern, nicht einen Ausschluss der ZS-Kräfte von der Einsatz-Ausbildung. Das läuft unseren Bestrebungen, den KGS als Partner zu verankern, diametral entgegen.
Kanton NE, VD
Im Entwurf der Totalrevision regelt kein Artikel die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Korps bei einem Einsatz (namentlich Feuerwehr, Polizei). Dieser uns wichtig erscheinende Punkt gilt es noch zu klären.
Kanton NW
In der Verordnung finden sich zwar Hinweise auf die Ausbildung der KGS Spezialisten. Betreffend Ausrüstung fehlen jedoch Angaben. Wer legt hier die Vorgaben/Standards fest?
Die Erweiterung der Ausbildung auf Personen aus kulturellen Institutionen im Bereich Planung und Einsatz ist zu begrüssen. Es fehlen jedoch Aussagen bezüglich Standards im Bereich der Ausbildung sowie der Ausrüstung der KGS Spezialisten. Ebenso sind die Ausbildungsverantwortlichen (ZS, FW usw.) zu benennen.
Kanton SH
Bemängelt wird das Fehlen von Hinweisen zur Ausrüstung und dem Vorhandensein von KGS-Räumen.
Kanton TI
Ev. sollte präzisiert werden, dass der Einsatzplan nur für die Feuerwehr gilt oder das allgemeine Konzept der „Einsatzplanung“ eingebracht wird.
Änderungsvorschlag: kurze Zusammenfassung.
Kanton UR
Die Ausbildung von Fachpersonen auch aus kulturellen Institutionen ist hilfreich, da diese im Ereignisfall am schnellsten handeln. Der Bund hat Hilfsmittel in Form von Leitfäden bereitzustellen.
Kanton AG (Militär und Bevölkerungsschutz)
Abs. 1: Die Kadermitglieder des Zivilschutzes haben in der Praxis keine Möglichkeit, bei der Einsatzplanung der Feuerwehren Einfluss zu nehmen. Die Kadermitglieder des Zivilschutzes können höchstens die Feuerwehren bei deren Einsatzplanungen unterstützen. Der Informationsaustausch über die Feuerwehr-Einsatzplanungen ist innerhalb der Kantone zwischen den Feuerwehren und den Zivilschutzorganisationen zu regeln. Folgende Änderung ist deshalb in die Verordnung aufzunehmen:
Antrag: «Die Ausbildung der ... und die Evakuationsplanung.»
Abs. 2: Aus diesem Artikel ist nicht ersichtlich, wer für die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen zuständig ist (BABS oder Kantone). Im KGSG Art. 4h. steht geschrieben, dass das BABS die Ausbildung anbieten kann. Andererseits steht im Art. 5 Abs. 7, dass es