Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten

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Art. 2 und 3

Kanton BL

Die unter Art. 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen werden begrüsst.

Art. 3

Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.

Kanton GE

Die Informationspflicht der Kantone muss expliziter angegeben werden. Dies betrifft sowohl das Ausmass dieser Pflicht als auch die Beschreibung der erwarteten Leistungen: Daraus könnten erhebliche finanzielle Auswirkungen entstehen.

Kanton NW, UR, SGKGS

Es ist nicht nur die behördliche Information, sondern auch die durch private Organisationen erfolgende Information zu erwähnen. Sollte dies aus grundsätzlichen Gründen nicht möglich sein, so ist zumindest vorzusehen, dass die privaten Organisationen in ihrer Informationstätigkeit unterstützt werden.

Kanton SH

Die Informationspflicht wird begrüsst, um so den Kontakt zu Fachstellen, Institutionen und Organisationen vermehrt zu pflegen und zu institutionalisieren.

Kanton SO

In diesem Artikel sind nicht nur die behördliche, sondern auch die Institutionen zu erwähnen. Kanton VD

«Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass die kommunalen und kantonalen Behörden, die Besitzer, die Fachorganisationen und die Bevölkerung informiert werden».

Die Informationspflicht gegenüber den Besitzern von Kulturgütern KGS, um diese über ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Gesetz zu informieren, wird nirgends erwähnt. Es scheint uns, dass die Verordnung der richtige Ort ist, um darauf hinzuweisen, dass der Bund oder die Kantone dafür zuständig sind, diese Art von Fragen zu regeln.

Kanton VS

In diesem Artikel muss explizit erwähnt werden, wer in den Kantonen dafür zu sorgen hat, dass Behörden, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.

ICOMOS

Die angestrebte Koordination wird begrüsst und könnte präzisiert werden. Antrag: «Das BABS sorgt dafür, dass Behörden, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Präventionsmassnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden. Die Kantone informieren diese über Massnahmen der Einsatzkräfte im Katastrophenfall.»

Art. 4

1Die Ausbildung der Kulturgüterschutz Kadermitglieder des Zivilschutzes sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere die Inventarisierung, die Erstellung von Kurzdokumentationen, die Evakuationsplanung und die Feuerwehr-Einsatzplanung.

2Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere die Planung von

Schutzmassnahmen und den Einsatz im Falle von Katastrophen.

3Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.

Kanton AI

Für die KGS-Spezialisten fehlen Angaben über eine zweckmässige Ausrüstung.

Kanton BL