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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

7. Strafprozessordnung17

Art. 40 Abs. 1

1Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.

Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz

1Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:

Art. 125 Abs. 2 erster Satz

2Die Verfahrensleitung des Gerichts entscheidet über den Antrag. ...

Art. 135 Abs. 3

3Gegen Entschädigungsentscheide der Staatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen.

Art. 150 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 186 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3

2... Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.

3Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.

Art. 248 Abs. 3 Einleitungssatz

3Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats:

Art. 393 Abs. 1 Bst. c

1Die Beschwerde ist zulässig gegen:

c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

17 SR 312.0