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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

Art. 23 Abs. 2

2Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199815 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.

Art. 32 Abs. 1 Bst. a, f, h

1Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:

1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und

2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht.

f. die Festlegung oder Genehmigung geografischer Namen;

h. die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen, sofern nicht ein Bundesgesetz die Beschwerde vorsieht;

Art. 33 Bst. a und b

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

a. der Bundesversammlung und ihrer Organe, wenn sie als erste Instanz verfügt haben;

b. des Bundesrates, wenn er als erste Instanz verfügt hat;

6. Bundesgesetz vom 1. Oktober 201016 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen

Art. 11 Abs. 3

Aufgehoben

15 SR 142.31

16 SR 196.1