Vorlage
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Bundesgerichtsgesetz
Variante (notwendige Ergänzung zur Variante betreffend Art. 79a BGG):
Art. 410 Abs. 5
5Die Revision eines Entscheids über Zivilansprüche oder über den Anspruch der beschuldigten Person auf eine staatliche Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429–431) kann ferner verlangt werden, wenn:
a. das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid im Strafpunkt gutgeheissen hat, ohne gleichzeitig über die Zivil-, Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche zu entscheiden; und
b. für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den ursprünglichen Entscheid die Streitwertgrenze von 30 000 Franken nicht erreicht wurde.
Art. 411 Abs. 2 erster Satz
2Gesuche nach Artikel 410 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. ...
Art. 440 Abs. 3
3Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 201218 über die Förderung der Forschung und der Innovation
Art. 13 Abs. 3
Aufgehoben
9. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 200919
Art. 26
Aufgehoben
18 SR 420.1
19 SR 442.1