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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

Art. 93a Beschwerde gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide bei

grundsätzlich unzulässiger Beschwerde gegen den Endentscheid

Ist die Beschwerde gegen den Endentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so muss auch die Beschwerde gegen einen Teil-, Vor- oder Zwischenentscheid dieser Voraussetzung erfüllen.

Art. 93b Vorsorgliche Massnahmen

Die Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Art. 97 Abs. 2

2Für Beschwerden, welche die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, ist die Beschränkung der Beschwerdegründe nach Absatz 1 nur bei Anfechtung eines Gerichtsentscheids anwendbar.

Art. 98

Aufgehoben

Art. 100 Abs. 2 Bst. b, c sowie Abs. 3 und 4

2Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:

b. bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe;

c. bei Entscheiden der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 20077 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;

3Bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.

4Aufgehoben

Art. 101a Beschwerde in Stimmrechtssachen

1Beschwerden, die Volkswahlen oder -abstimmungen betreffen, sind innert fünf Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beziehungsweise nach der Entdeckung der Unregelmässigkeit beim Bundesgericht einzureichen.

2Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

7 SR 211.222.32