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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

3Für andere Beschwerden in Stimmrechtssachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.

Art. 105 Abs. 3

3Richtet sich eine Beschwerde, welche die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betrifft, nicht gegen einen Gerichtsentscheid, so prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei.

Art. 106 Abs. 3

3Ist das Bundesgericht nur auf die Beschwerde eingetreten, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so prüft es nur diese Rechtsfrage. Hält es die Beschwerde für begründet, so richtet sich die Rechtsanwendung nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 107 Abs. 3 erster Satz

3Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. ...

Art. 109 Abs. 1

1Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt noch aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, die Beschwerde aber nur unter diesen Voraussetzungen zulässig wäre. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung, ausser bei Beschwerden nach Artikel 84.

Art. 112 Abs. 2

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5. Kapitel

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II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.