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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten
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Bundesgerichtsgesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19978
Art. 47 Abs. 6
Aufgehoben
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689
Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
c. Unangemessenheit.
2Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig:
a. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Beschwerden gegen Verfügungen über die Festsetzung von Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungen und über Sozialversicherungsleistungen;
b. wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat; oder
c. wenn ein Bundesgesetz diese Rüge ausschliesst.
Art. 65 Abs. 4 zweiter Satz
4... Der Anspruch der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf Vergütung verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Art. 72 Bst. a
Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:
1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und