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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19978

Art. 47 Abs. 6

Aufgehoben

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689

Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

1Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:

c. Unangemessenheit.

2Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig:

a. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Beschwerden gegen Verfügungen über die Festsetzung von Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungen und über Sozialversicherungsleistungen;

b. wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat; oder

c. wenn ein Bundesgesetz diese Rüge ausschliesst.

Art. 65 Abs. 4 zweiter Satz

4... Der Anspruch der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf Vergütung verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Art. 72 Bst. a

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:

a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:

1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und

8 SR 172.010

9 SR 172.021