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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten
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Bundesgerichtsgesetz
Art. 83 Abs. 1 Buchstaben a–f, h, m, o, p, r, s, u sowie Abs. 2 und 3
1Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Entscheide über die Einbürgerung;
b. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts, die nicht unter Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a fallen; ausgenommen sind Entscheide, die:
1. eine Person betreffen, deren Aufenthalt in der Schweiz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit mindestens zehn Jahren bewilligt war oder der bereits eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, oder
2. gegen die aufgrund eines Staatsvertrags die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehen muss;
c. Entscheide kantonaler Vorinstanzen auf dem Gebiet des Asyls;
d. Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
e. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen;
f. Entscheide über öffentlich ausgeschriebene Leistungsaufträge und Konzessionen, insbesondere Entscheide betreffend die Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs;
h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe;
m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben;
o. aufgehoben
p. Entscheide über die Gewährung des Zugangs zu Fernmeldediensten für andere Anbieter (Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975);
r. Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung über:
1. Tarife der Leistungserbringer,
2. Spital- und Pflegeheimlisten,
3. Globalbudgets für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime;
s. Entscheide über die Zoneneinteilung im Produktionskataster für die Landwirtschaft;
u. Entscheide über öffentliche Kaufangebote nach dem Börsengesetz vom 24. März 19956;
2Stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, so ist die Beschwerde gegen Entscheide nach Absatz 1, mit Ausnahme der Buchstaben p und u, zulässig.