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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

c. Entscheide kantonaler Beschwerdeinstanzen nach Artikel 20 der Strafprozessordnung4, die weder Zwangsmassnahmen noch eine Einstellungsverfügung betreffen.

2Stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, so ist die Beschwerde in den Fällen nach Absatz 1 zulässig.

Art. 79a Streitwertgrenzen

Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen den Entscheid über Zivilansprüche richten, gelten die Streitwertgrenzen nach Artikel 74.

Variante:

Art. 79a Streitwertgrenze

1Beträgt der Streitwert weniger als 30 000 Franken, so ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über:

a. vermögensrechtliche Zivilansprüche;

b. den Anspruch der beschuldigten Person auf eine staatliche Entschädigung oder Genugtuung;

2Stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, so ist die Beschwerde auch zulässig, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt.

Art. 80 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und Abs. 4

1Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:

b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:

5. die Privatklägerschaft, wenn im angefochtenen Entscheid ihre Straf- oder Zivilklage materiell beurteilt worden ist oder wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche als Opfer auswirken kann,

4Die Kantone können vorsehen, dass eine mit Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs betraute Behörde zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b berechtigt ist.

4 SR 312.0