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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht.

Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz

2... Wird die Verfügung angefochten, so vertritt es den Bundesrat vor der Beschwerdeinstanz.

3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199410 über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 31

Aufgehoben

4. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200011

Art. 36 Abs. 2 erster bis dritter Satz

2Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen und von der internen Rekurskommission nach Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 erlassen worden sind, unterliegen der Beschwerde an eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammer, die an den oberen Gerichten der Kantone Waadt, Luzern und Tessin für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig ist. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Gericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind sinngemäss anwendbar. ...

5. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513

Art. 21 Abs. 2

2Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet oder wenn im Entscheid gestützt auf Artikel 84 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514 festgestellt werden soll, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

10 SR 172.056.1

11 SR 172.220.1

12 SR 173.110

13SR 173.32

14 SR 173.110