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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten
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Bundesgerichtsgesetz
3Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist Absatz 2 nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft.
Art. 84 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Ausländer- und
Asylrecht
1Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts:
a. auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
1. die Einreise,
2. die vorläufige Aufnahme,
3. die Wegweisung,
4. die Anerkennung der Staatenlosigkeit,
5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. die Ausstellung von Ausweisen und Reisedokumenten;
b. auf dem Gebiet des Asyls, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem sie Schutz suchen.
2Gegen Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe a ist die Beschwerde jedoch zulässig:
a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und das Bundesverwaltungsgericht dies im angefochtenen Entscheid festgestellt hat;
b. wenn nach einem Staatsvertrag eine zweite Beschwerdeinstanz angerufen werden kann.
Art. 84a Aussen- und sicherheitspolitische Entscheide
Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:
a. der Entscheid überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und
b. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht.
Art. 85 Abs. 2
2Stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, so ist die Beschwerde auch zulässig, wenn der Streitwert den massgebenden Betrag nicht erreicht.
Art. 86 Abs. 2
2Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.