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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 15 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz

b. Volkswahlen und -abstimmungen;

c. Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 20073 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;

d. die Wechselbetreibung;

e. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe;

Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz

4... Der Anspruch des Bundes auf Ersatz verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Art. 73 Ausnahme

Gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Art. 74 Abs. 2 Bst. a

2Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:

a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;

Art. 78 Abs. 2 Bst. a

2Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:

a. Zivilansprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren;

Art. 79 Ausnahmen

1Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

a. die Verurteilung wegen einer Übertretung, wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken ausgesprochen wurde und mit der Beschwerde nicht eine höhere Strafe angestrebt wird;

b. Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts, die weder Zwangsmassnahmen noch eine Einstellungsverfügung betreffen;

3 SR 211.222.32