Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Die staatsvertragliche Grundlage für das MCAA bildet Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, wonach zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen. Voraussetzung, dass ein Staat das MCAA unterzeichnen kann, ist somit, dass er zumindest die Absicht erklärt hat, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Die Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens durch die Schweiz bildet Gegenstand einer separaten Vorlage. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann.

Das MCAA ist als Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden konzipiert, hält aber explizit fest,

dass eine Unterzeichnung allfällige nationale Genehmigungsverfahren nicht präjudiziert. Wie das MCAA in den verschiedenen Staaten zu genehmigen ist, gestaltet sich unterschiedlich. In bestimmten Staaten wird ein Entscheid der Regierung genügen, in anderen Staaten, darunter die Schweiz, wird das MCAA dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet (vgl. dazu Kap. 1.1).

Damit der AIA effektiv umgesetzt wird, muss er bilateral zwischen den einzelnen Staaten vereinbart und mittels Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums aktiviert werden. Dafür müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

 Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.

 Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.

 Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.

 Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.

Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA umzusetzen. Voraussetzung, damit eine rechtliche Verpflichtung zum AIA entsteht, ist aber, dass die obenstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet das MCAA erst dann Anwendung.

Die Liste der Staaten, mit denen ein Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen

möchte, kann bei der Unterzeichnung des MCAA oder zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden. Sie kann jederzeit ergänzt werden. Instrumente zur Bezeichnung der entsprechenden Staaten werden in Übereinstimmung mit der Schweizer Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Gemeinsamer Meldestandard

Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden (Abschn. 2 Unterabschn. 1.1 MCAA). Der Begriff „gemeinsamer Meldestandard“ bedeutet den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare, Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. f MCAA). Es besteht die Erwartung, dass die Unterzeichnerstaaten des MCAA den gemeinsamen Meldestandard in ihrem nationalen Recht umsetzen. Der gemeinsame Meldestandard wurde zu diesem Zweck dem MCAA beigelegt und wird zusammen mit dem MCAA der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet (siehe zudem Art. 6 Abs. 1 AIA-

Gesetz).

Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard detailliert fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat (vgl. dazu Abschn. I des gemeinsamen Meldestandards). Er orientiert sich grundsätzlich am FATCA-Modell.