Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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austausch vor. Es enthält in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten, was insbesondere für Staaten relevant ist, die über keine Einkommenssteuer verfügen. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt.
Der AIA-Standard der OECD sieht vor, dass Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Strukturen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, ausgetauscht werden müssen. Er enthält auch Vorgaben zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten. Dieser Aspekt ist im gemeinsamen Meldestandard geregelt.
Ausschlaggebend für ein echtes Level Playing Field wird die konkrete Umsetzung durch die verschiedenen Staaten sein. Wie oben dargelegt, haben die G20 Staaten das Global Forum mit der Überwachung der Umsetzung des AIA beauftragt. Die Schweiz ist Mitglied des Global Forum und wird sich in diesem Rahmen für eine korrekte und konsequente Umsetzung des AIA-Standards einsetzen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht.
Würdigung des MCAA
Die Genehmigung des MCAA stellt, nach dem grundsätzlichen Bekenntnis der Schweiz zum AIA und der Verabschiedung durch den Bundesrat der Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-
Standards der OECD mit Partnerstaaten, einen folgerichtigen Schritt dar. Die Umsetzung des AIA-Standards mittels MCAA steht im Einklang mit den Verhandlungsmandaten. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, da die bilaterale Aktivierung des AIA mit bestimmten Staaten der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird. Im Vergleich zu bilateralen Staatsverträgen hat das MCAA den Vorteil, dass es die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards der OECD mit allen Partnerstaaten sicherstellt.
1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen
Die in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Amtshilfeklauseln sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. In einer Protokollbestimmung wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Die Steuerinformationsabkommen der Schweiz sehen ebenfalls ausschliesslich den Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, müssen deshalb die notwendigen staatsvertraglichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Das MCAA verbunden mit einer bilateralen Einigung, den AIA einzuführen, stellt eine solche staatsvertragliche Rechtsgrundlage dar.
Amtshilfeübereinkommen
Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Es ist Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird.
Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe. Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusammenarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können damit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen. Der Informationsaustausch auf Anfrage und der spontane Informationsaustausch sind hingegen zwingend und können nicht vorbehalten werden.