Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz)
Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Weiter enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
Bilaterale Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten
Damit die Schweiz den AIA mit Partnerstaaten einführen kann, müssen, wie oben dargelegt, vier Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung, das Amtshilfeübereinkommen, bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird (vgl. dazu Kap. 1.4). Die zweite Voraussetzung bildet das MCAA, welches Gegenstand dieser Vorlage ist. Zudem ist als dritte Voraussetzung ein nationales Umsetzungsgesetz notwendig: das AIA-Gesetz. Damit der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt wird, braucht es viertens eine Mitteilung an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die Schweiz mit diesem Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchte. Diese letzte Voraussetzung ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.
Der Bundesrat hat nach der Verabschiedung der Verhandlungsmandate am 8. Oktober 2014 mit verschiedenen Partnerstaaten Kontakt aufgenommen. Im Rahmen dieser Gespräche wird die Einführung des AIA im bilateralen Verhältnis thematisiert. Die beteiligten Parteien vertiefen die Fragen, wie der AIA umgesetzt werden soll, wie die jeweiligen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften ausgestaltet sind sowie die zu vereinbarenden Übermittlungsmodalitäten. Weiter werden der Marktzugang und die Vergangenheitsregularisierung thematisiert. Diese Gespräche sind zurzeit im Gange.
Sobald im Rahmen dieser Verhandlungen eine Einigung mit einem Partnerstaat erzielt wird, wird der Bundesrat die Aufnahme dieses Partnerstaates in die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Informationen auf automatischer Basis austauscht, vorschlagen. Dies wird für jeden Partnerstaat in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, der das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird.
Ziel der Vorlage ist es, die Rechtsgrundlagen für die Einführung des AIA zu schaffen, nicht jedoch zu bestimmen, mit welchen Staaten der AIA eingeführt werden soll. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einzelnen Staaten wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Bundesrat bevorzugt es aber, diese Vorlage bereits zum jetzigen Zeitpunkt in die Vernehmlassung zu schicken, denn diese enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA. Sie führt aus, welche Finanzinstitute welche Informationen zu sammeln haben und enthält die notwendigen innerschweizerischen Rechtsgrundlagen. Die späteren Vorlagen zur bilateralen Aktivierung des AIA werden sich hingegen mit der Frage befassen, ob der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt werden soll.
1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates
Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, und insbesondere jener in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch, ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen. Dieses Ziel kann eine mittelgrosse, offene Wirtschaft wie die Schweiz nur erreichen, wenn sie die international geltenden Standards erfüllt und mitprägt. Auf dem Gebiet des Informationsaustauschs in Steuersachen bezwecken die internationalen Standards insbesondere die Schaffung gleich langer Spiesse: kein Staat soll von der Nichteinhaltung der Standards profitieren.
Die internationalen Standards im Steuerbereich sehen drei Formen des Informationsaustauschs im Steuerbereich vor: