Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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Die Definitionen der Ausdrücke „Finanzinstitut eines Staates“, „meldendes Finanzinstitut“ und „meldepflichtiges Konto“ entsprechen jenen im gemeinsamen Meldestandard (vgl. dazu Abschn. VIII Unterabschn. A Nr. 1 und 2 sowie Unterabschn. D Nr. 1 des gemeinsamen Meldestandards).
Der Ausdruck „gemeinsamer Meldestandard“ bedeutet den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare).
Mit „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist das Sekretariat der OECD gemeint, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt. Das Koordinierungsgremium setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammen.
Der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der AIA zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist:
Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.
Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.
Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Abs. 2
Alle nicht im MCAA definierten Ausdrücke werden nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die das MCAA im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im MCAA noch im gemeinsamen Meldestandard definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die das MCAA im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und SIA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.
Abschnitt 2: Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
Abs. 1.1 und Abs. 2
Absatz 1.1 und Absatz 2 legen die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des gemeinsamen Meldestandards zu sammeln und jährlich nach einem automatisierten Verfahren mit den Partnerstaaten auszutauschen. Weiter wird auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit dem MCAA die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch dar. Auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens wird auch in Abschnitt 5 des MCAA verwiesen. Dieser enthält die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften und führt die Zwecke auf, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (sog. Spezialitätsprinzip).
Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden:
(1) Identifikationsinformationen
Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die Steueridentifikationsnummer(n).