Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards einigen. Diese werden in Anhang B des MCAA festgehalten. Das Ziel sind möglichst vereinheitlichte Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Abschnitt 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Die zuständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumigen Finanzinstitut. Das AIA-Gesetz sieht insbesondere Kontrollen und Strafbestimmungen vor (vgl. Kap. 4.2). Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das MCAA sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor.

Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

Abs. 1

Abschnitt 5 Absatz 1 verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 OECD-Musterabkommen und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen enthalten.

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens müssen Informationen, die ein Staat erhalten hat, ebenso geheim gehalten werden wie Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts erhalten hat. Die übermittelnde Partei kann der empfangenden Partei mitteilen, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von der empfangenden Partei einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht eines Staates und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten. Im Rahmen des MCAA werden von der übermittelnden Partei bezeichnete Schutzbestimmungen in Anhang C aufgeführt.

Der Bundesrat soll ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten zu vereinbaren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5 AIA-Gesetz). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherstellt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich alle Staaten spezifische Datenschutzvorschriften für Steuerdaten kennen, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. In Bezug auf Staaten, mit denen die Schweiz in der Vergangenheit gestützt auf ein DBA oder ein SIA bereits Daten ausgetauscht hat, kann auf die dabei gemachten Erfahrungen abgestellt werden. Weiter kann auf die Beurteilungen im Rahmen der Peer Reviews des Global Forum zurückgegriffen werden. Von den 84 Unterzeichnerstaaten und

Hoheitsgebieten wurden 71 vom Global Forum überprüft (Stand: 4. Dezember 2014). Nach Abschluss der Peer Review, in deren Rahmen sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Praxis überprüft werden, wurden 43 Staaten mit Bezug auf die Geheimhaltung mit „Compliant“, acht mit „Largely Compliant“ und drei mit „Partially Compliant“ bewertet. Weitere 17 Staaten haben die Phase 1 der Peer Review durchlaufen, im Rahmen derer die Rechtsgrundlagen für die Geheimhaltung überprüft werden. Alle 17 Staaten haben die Bewertung „in place“ erhalten. Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden deshalb nur in bestimmten Fällen notwendig sein.

Artikel 22 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehör-