Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
den) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern des betroffenen Staates oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahme in Art. 22 Abs. 4 des Amtshilfeübereinkommens). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen.
Hat ein Staat bestimmte Steuern vom Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens ausgeschlossen, so dürfen alle anderen Vertragsparteien die Informationen, die sie von diesem Staat erhalten haben, nicht für Steuern verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Umgekehrt ist es auch dem Staat, der einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, verboten, über das Amtshilfeübereinkommen erhaltene Informationen für Steuern zu verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Zulässig ist es hingegen, die aufgrund von erhaltenen Informationen erstellte Berechnungsgrundlage für mehrere Steuern zu verwenden. Dies stellt keine Verletzung von Artikel 22
Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens dar, solange die Informationen selbst nicht weitergegeben werden. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Somit dürfen die auf Grundlage des MCAA automatisch ausgetauschten Informationen durch die Schweiz und ihre Partnerstaaten nur für
Einkommens- und Vermögenssteuern verwendet werden.
Artikel 22 Absatz 4 des Amtshilfeübereinkommens sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des übermittelnden Staates zulässig sein; zweitens muss die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen.
Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen Staat kann nur mit Genehmigung des übermittelnden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informationen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte (zum Beispiel weil dieser Staat und der Staat, der die Informationen übermittelt hat, keinen Informationsaustausch vereinbart haben).
Der AIA-Standard enthält einen Fragebogen zum Vertraulichkeits- und Datenschutz (Anhang 4)12. Dieser Fragebogen wurde ursprünglich von den USA entwickelt, um im Rahmen der Verhandlungen zu FATCA-Abkommen bestimmen zu können, ob der nötige Vertraulichkeits- und Datenschutz sichergestellt ist, damit die USA dem Partnerstaat Daten auf automatischer Basis übermitteln können. Jeder Staat soll den Fragebogen für sich selber ausfüllen und nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e MCAA dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln. Der Fragebogen soll mögliche Partnerstaaten bei der Beurteilung unterstützen, ob die nötigen Vertraulichkeitsvorschriften und Datenschutzvorkehrungen vorhanden sind, damit Informationen auf automatischer Basis ausgetauscht werden können. Der Fragebogen umfasst drei Kategorien:
Rechtsgrundlagen: Beschrieb des anwendbaren Staatsvertragsrechts und des nationalen Rechts, einschliesslich der Strafbestimmungen;
Informationssicherheitsmanagement: Beschrieb der Praktiken und Verfahren, welche die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherstellen und die Offenlegung der Steuerinformationen an
12 Vgl. OECD Webseite (http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/standard-for-automatic-exchangeof-financial-information-in-tax-matters.htm) und S. 277-283 des AIA-Standards.