Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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einführt. Die Einführung des AIA im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Österreich ist aber nicht Gegenstand dieser Vorlage.
FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA
Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Personen), der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA ist eine unilaterale Regelung der USA, die weltweit für alle betroffenen Finanzinstitute gilt und seit dem 1. Juli 2014 angewendet wird. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie die von ihnen geführten und von US-Personen gehaltenen Konten identifizieren und der US-Steuerbehörde periodisch rapportieren. Der durch die Implementierung von FATCA bei den betroffenen Finanzinstituten entstehende grosse Aufwand kann mittels des Abschlusses eines bilateralen Abkommens mit den USA reduziert werden. Hierfür bieten die USA zwei Modelle an.
Das am 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnete und am 2. Juni 2014 in Kraft getretene FATCA-Abkommen11 basiert auf dem sogenannten Modell 2. Gemäss diesem Modell übermitteln die schweizerischen Finanzinstitute die verlangten Kundeninformationen direkt an die US-Steuerbehörden. Das Abkommen sieht zudem vor, dass Informationen von US-Personen, die dem schweizerischen Finanzinstitut keine Zustimmung zur Übermittlung dieser Informationen erteilen, auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen basierend auf dem schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden.
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat ein Mandat erteilt, um mit den USA über ein FATCA-
Abkommen nach dem Modell 1 zu verhandeln. Statt der im Modell 2 vorgesehenen direkten Informationsübermittlung zwischen den schweizerischen Finanzinstituten und den US-Steuerbehörden würde die Informationsübermittlung in einem Abkommen nach Modell 1 über die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Das Modell 1 ist beschränkt reziprok ausgestaltet, d.h. die USA sind bereit, ihrerseits gewisse Informationen auszutauschen, unter der Bedingung, dass der andere Vertragsstaat die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Sicherstellung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) hat das US-Finanzministerium am 9. Oktober 2014 um Aufnahme von Verhandlungen über ein Modell 1 Abkommen ersucht. Diese Verhandlungen sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Die Umsetzung von FATCA würde auch unter einem Abkommen gemäss Modell 1 nach einem im Verhältnis zum AIA-Standard getrennten System erfolgen. Da jedoch der AIA-Standard der OECD weitgehend auf dem FATCA-Modell basiert, beschränken sich die Unterschiede in erster Linie auf amerikanische Spezifitäten, u.a. die Definition von US-Personen.
2 Erläuterungen zu den Bestimmungen des MCAA
Präambel
Die Präambel erläutert das Konstrukt des MCAA, insbesondere dessen Verhältnis zum Amtshilfeübereinkommen und zum nationalen Recht.
Sie stellt klar, dass das MCAA nur Staaten zur Unterzeichnung offensteht, die zumindest die Absicht erklärt haben, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Weiter wird festgehalten, dass das MCAA erst Rechtswirkungen für einen Staat entfalten kann, wenn dieser das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt hat. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Es bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann.
11 Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (SR 0.672.933.63).