Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Das MCAA enthält in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.1 die Verpflichtung zum Austausch bestimmter Informationen, die nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem gemeinsamen Meldestandard beschafft wurden. Der Begriff „gemeinsamer Meldestandard“ umfasst den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare; Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. f MCAA). Der gemeinsame Meldestandard ist nicht direkt in das MCAA integriert, nimmt aber darauf Bezug. In der Präambel wird festgehalten, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichten soll, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nachzukommen. Weiter ist in der Präambel festgehalten, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards sich im Verhältnis zu diesem Staat auf die angepasste Version beziehen soll. Das im MCAA gewählte Vorgehen hat den Vorteil, dass die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten sichergestellt ist. Weiter können Änderungen des Standards im nationalen Recht nachgeführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Die Finanzinstitute können somit gegenüber allen Partnerstaaten den gleichen Standard anwenden. Änderungen des Standards führen nicht dazu, dass sie bei Kunden aus gewissen Ländern den „alten“ und bei Kunden aus anderen Ländern den „neuen“ AIA-Standard anwenden müssen. Hingegen besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Partnerstaaten gleichzeitig Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard in ihrem nationalen Recht nachführen und deshalb ein Staat Informationen nach dem „neuen“ AIA-Standard übermittelt, gleichzeitig aber Informationen nach dem „alten“ AIA-Standard erhält. Es bestehen jedoch Mechanismen, um eine unterschiedliche Umsetzung des AIA-Standards zu verhindern und ein Level Playing Field sicherzustellen. Die OECD ist die zuständige Instanz, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard zu beschliessen. Dadurch ist sichergestellt, dass international ein breiter Konsens betreffend dieser Anpassungen besteht, und es kann angenommen werden, dass diese auch effektiv umgesetzt werden. Weiter ist das Global Forum mit der Überwachung der Umsetzung des AIA-Standards beauftragt worden. Schliesslich sieht das MCAA vor, dass eine Partei den Informationsaustausch nach dem MCAA gegenüber einem Partnerstaat aussetzen kann, wenn der Partnerstaat das MCAA in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Je nach Tragweite der beschlossenen Anpassungen am AIA-Standard der OECD kann deren Nicht-Nachvollzug im nationalen Recht die Aussetzung des AIA rechtfertigen.
Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist der gemeinsame Meldestandard dem MCAA beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit dem MCAA zur Genehmigung unterbreitet. In Artikel 6 Absatz 1 AIA-Gesetz wird zudem festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute im Rahmen der Umsetzung des MCAA nach dem gemeinsamen Meldestandard richten, der dem MCAA beigelegt ist. Weiter ist im AIA-Gesetz eine Bestimmung aufgenommen worden, welche die innerschweizerische Zuständigkeit für die Anpassung des gemeinsamen Meldestandards in der Beilage zum MCAA regelt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 AIA-Gesetz).
Abschnitt 1: Begriffbestimmungen
In Abschnitt 1 werden die im MCAA verwendeten Ausdrücke definiert.
Abs. 1
Der Ausdruck „Staat“ bedeutet einen Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.
Unter den Ausdruck „zuständige Behörde“ fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz wird im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll.