Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

(2) Kontoinformationen

Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.

(3) Finanzinformationen

Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet.

Der gemeinsame Meldestandard enthält Präzisierungen und Konkretisierungen mit Bezug auf die zu liefernden Informationen (vgl. dazu Abschn. I des gemeinsamen Meldestandards).

Abs. 1.2

Absatz 1.2 regelt die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten, was insbesondere für Staaten relevant ist, die über keine Einkommenssteuer verfügen. Diese Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums melden, dass sie auf die Reziprozität verzichten, und werden in Anhang A des MCAA aufgeführt. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Abs. 1 – 2

Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich vornehmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 AIA-Gesetz konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten.

Abs. 3 – 6

Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA umzusetzen. Für die Entstehung einer rechtlichen Verpflichtung zum AIA müssen aber die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

 Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.

 Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.

 Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.

 Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.

Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet das MCAA erst dann Anwendung.

Absatz 3 sieht weiter vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September.

Die Absätze 5 und 6 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen