Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
ein Finanzinstitut als nicht meldend gilt, sind ähnlich jenen, die von den USA im Rahmen von FATCA angewandt werden. Für die Schweiz wird dementsprechend die folgende Konkretisierung vorgeschlagen:
Als nicht meldendes Finanzinstitut im Rahmen des AIA gilt ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nach FATCA16, mit Ausnahme eines Finanzinstitutes mit Lokalkundschaft (Bst. a). Gilt ein schweizerisches Finanzinstitut heute als nichtrapportierend unter FATCA, sei es in Anwendung des FATCA-Abkommens und dessen Anhängen, des Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vom 27. September 2013 (FATCA-Gesetz)17, oder den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums (FATCA-Regulations), so ist es auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. FATCA und der gemeinsame Meldestandard weisen unterschiedliche Definitionen auf, um zu bestimmen, wann ein Finanzinstitut als ansässig gilt. FATCA stellt auf das Recht der Errichtung ab (vgl. Art. 2 Ziff. 13 des FATCA-Abkommens), der gemeinsame Meldestandard grundsätzlich auf die steuerliche Ansässigkeit (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. A, Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards, Abschn. VIII Rz. 3- 6 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 4 AIA-Gesetz). Es gilt deshalb zu prüfen, ob ein Finanzinstitut nur deswegen nicht in den Anwendungsbereich von
FATCA fällt, weil es nicht nach Schweizer Recht errichtet ist. In einem solchen Fall kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Finanzinstitut automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen ist, sondern es muss geprüft werden, ob es unter FATCA fallen würde, wäre es nach Schweizer Recht errichtet.
Buchstabe b sieht vor, dass künftige Änderungen des FATCA-Abkommens, FATCA-Gesetzes oder der FATCA-Regulations dazu führen können, dass weitere Institute vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Führt die Änderung der FATCA-Regeln dazu, dass ein bisher rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut zu einem nicht rapportierenden Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Finanzinstituts mit Lokalkundschaft, wird, dann ist es automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Führt die Änderung der FATCA-Regeln hingegen dazu, dass ein bisher nicht rapportierendes Finanzinstitut zu einem rapportierenden Finanzinstitut wird, bleibt es vom Anwendungsbereich des AIA ausgeschlossen, da die Aufnahme in den Anwendungsbereich des AIA mit neuen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Will der Gesetzgeber diese Finanzinstitute in den Anwendungsbereich des AIA aufnehmen, bedarf es einer Gesetzesrevision.
Als nicht meldendes Finanzinstitut gilt auch ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft, sofern am 31. Dezember des betreffenden Jahres alle der im AIA-Gesetz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind (Bst. c). FATCA sieht vor, dass Finanzinstitute mit Lokalkundschaft als FATCA-konforme, registrierte Finanzinstitute gelten. Die Definition der Finanzinstitute mit Lokalkundschaft stellt unter anderem darauf ab,
dass mindestens 98 Prozent der gehaltenen Vermögenswerte zu Konten gehören, die von in der Schweiz oder in der EU ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden. Für die Zwecke des AIA ist diese Definition angepasst worden. Damit ein Finanzinstitut als Finanzinstitut mit Lokalkundschaft im Rahmen des AIA gilt, müssen mindestens 98 Prozent der gehaltenen Vermögenswerte auf Konten liegen, die von in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden. Die Erleichterung für Finanzinstitute mit Lokalkundschaft besteht darin, dass sie die im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Sorgfaltspflichten nicht anwenden müssen. Ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft muss zum Beispiel keine Indiziensuche durchführen, um zu bestimmen, wo ein Kontoinhaber steuerlich ansässig ist. Es muss auch keine Selbstauskünfte gestützt auf den gemeinsamen Meldestandard einholen. Hat es aber ein meldepflichtiges Konto identifiziert, zum Beispiel weil ein Kunde es informiert hat, dass er in einen Partnerstaat der Schweiz gezogen und neu in diesem Staat steuerlich ansässig ist, muss es das Konto melden oder schliessen. Kommt es zu ei-
16Die Terminologie zwischen FATCA und dem gemeinsamen Meldestandard unterscheidet sich. In FATCA wird
der Begriff „nichtrapportierend“ und im gemeinsamen Meldestandard der Begriff „nicht meldend“ verwendet. In beiden Fällen werden damit Finanzinstitute bezeichnet, die vom Anwendungsbereich von FATCA, bzw. des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Die Definitionen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich, wie aus den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 abgeleitet werden kann.