Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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da die Aufnahme in den Anwendungsbereich des AIA mit neuen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Will der Gesetzgeber diese Konten in den Anwendungsbereich des AIA aufnehmen, bedarf es einer Gesetzesrevision.
Als ausgenommen gilt ebenfalls ein Konto, das von einem oder mehreren nicht meldenden Finanzinstituten gehalten wird (Bst. c).
Als ausgenommen gelten auch Mietzinskautionskonten (Bst. d). Mietzinskautionskonten gelten unter FATCA nicht explizit als befreite Produkte. FATCA sieht jedoch generell vor, dass Konten mit einem Saldo unter 50 000 US-Dollar nicht in seinen Anwendungsbereich fallen. Da Mietzinskautionskonten in der Praxis diesen Schwellenwert in der Regel nicht überschreiten, sind sie faktisch von FATCA ausgenommen. Der AIA-Standard kennt keinen solchen Schwellenwert, weshalb im AIA-Gesetz für Mietzinskautionskonten eine explizite Ausnahme vom Anwendungsbereich des AIA notwendig ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil sich Mietzinskautionskonten aufgrund ihres eingeschränkten Zwecks nicht zur Steuerhinterziehung eignen.
Ebenfalls als ausgenommen gelten Konten, welche die Bedingungen in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b erfüllen und einen Gesamtsaldo oder –wert von nicht mehr als 50 000 Franken aufweisen. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für Neukonten. Bei solchen nachrichtenlosen Konten kann das Steuerhinterziehungsrisiko ebenfalls als gering qualifiziert werden. Dies deshalb, weil während der Dauer der Nachrichtenlosigkeit keine Person auf das Konto zugreift und dieses ab dem Moment der Wiederherstellung des Kontakts als meldepflichtiges Konto qualifiziert. Abschnitt VIII Randziffer 103 (Beispiel 6) des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard erwähnt ein
nachrichtenloses Konto mit einem Saldo von nicht mehr als 1 000 US-Dollar als Beispiel für ein Konto mit geringem Steuerhinterziehungsrisiko. Aufgrund obiger Ausführungen kann dieses Risiko auch bei dem vorliegend gewählten Schwellenwert von 50 000 Franken als gering bezeichnet werden. Dieser Schwellenwert wurde in Anlehnung an den oben erwähnten, für FATCA geltenden allgemeinen
Schwellenwert gewählt. Der Betrag wird in dieser Ziffer in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz).
Schliesslich kann der Bundesrat weitere Konten als ausgenommene Konten bezeichnen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Konten nach den Buchstaben a-e (Bst. f). Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Konten, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten sie für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes im Rahmen des AIA überprüft, identifiziert und gemeldet werden.
Art. 4 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
Der gemeinsame Meldestandard definiert den Begriff der Ansässigkeit von Finanzinstituten nicht. Dieser wird in Abschnitt VIII Randziffern 4 und 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard definiert. Je nachdem wie der Begriff der Ansässigkeit definiert wird, fällt ein Finanzinstitut in den Anwendungsbereich des AIA oder nicht. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Finanzinstitute sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Regelung auf Gesetzesstufe notwendig. Die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthaltene Definition soll deshalb im AIA-Gesetz aufgenommen werden. Der Kommentar unterscheidet zwischen drei Fällen:
1. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig.
2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig (i) in dem Staat oder Hoheitsgebiet, nach dessen Recht es errichtet ist, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktausicht untersteht.