Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, in dem sein Treuhänder ansässig ist. Hat es mehrere Treuhänder und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, ist auch der Trust in mehreren Staaten ansässig.
Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten hält. Führt hingegen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates vorzunehmen.
Nach Absatz 5 des Artikels 4 AIA-Gesetz soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ansässigkeit zu regeln. Er soll insbesondere festhalten können, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt (Bst. a). Eine beschränkte Steuerpflicht auf Grund der Verrechnungssteuer oder auf Grund einer Immobilie in der Schweiz soll jedenfalls nicht ausreichen, damit ein Finanzinstitut als nach Absatz 1 in der
Schweiz steuerpflichtig gilt. Weiter ist zu regeln, in welchen Fällen ein steuerbefreites Finanzinstitut dennoch als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt (Bst. b). Kantonalbanken sind beispielsweise, sofern diese nicht im Rechtskleid einer Aktiengesellschaft betrieben werden, grundsätzlich nicht steuerpflichtig, sollen aber vom Bundesrat als ansässig im Sinne von Absatz 1 bezeichnet werden. Kantonalbanken, welche die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als meldepflichtige Finanzinstitute, unabhängig davon, ob sie steuerbefreit sind oder nicht.
Art. 5 Vereinbarungen über den Datenschutz
Das Amtshilfeübereinkommen regelt in Artikel 22 Absatz 1, dass die Vertragspartei, die Informationen übermittelt, Schutzbestimmungen zur Geheimhaltung bezeichnen kann, welche die empfangende Vertragspartei einzuhalten hat. Durch den Verweis in Abschnitt 5 Absatz 1 des MCAA gilt diese Regelung auch im Rahmen des MCAA. Sie bezweckt, der übermittelnden Vertragspartei zu ermöglichen, einen genügenden Datenschutz sicherzustellen. Artikel 5 regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zum Abschluss solcher Vereinbarungen und teilt diese dem Bundesrat zu, sofern sie mindestens den materiellen Vorschriften des DSG und des AIA-Gesetzes entsprechen.
2. Abschnitt: Gemeinsamer Meldestandard
Art. 6 Anwendung und Weiterentwicklung der multilateralen AIA-Vereinbarung
Das MCAA sieht vor, dass die auszutauschenden Informationen nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem gemeinsamen Meldestandard beschafft werden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel des MCAA in Kap. 2).Der gemeinsame Meldestandard wird zwecks Übernahme ins Schweizer Recht dem MCAA beigelegt. Absatz 1 legt zudem fest, dass sich die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute im Rahmen der Umsetzung des MCAA nach der Beilage zum MCAA und diesem Gesetz richten. Konkret bedeutet dies, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut die Beilage zum MCAA ergänzt zum Beispiel durch die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Definitionen sowie die in den Artikeln 7-10 enthaltenen Erleichterungen und Präzisierungen anwenden muss.
Weiter hält das MCAA fest, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards, im Verhältnis zu diesem Staat, sich auf die angepasste Version beziehen soll (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel des MCAA in Kap. 2). Um den Anforderungen des MCAA nachzukommen, dass das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, wird in den Absätzen 2 und 3 die dazugehörige innerstaatliche Zuständigkeit festgelegt. Der Bundesrat soll Änderungen von beschränkter Tragweite am gemeinsamen Meldestandard in die Beilage zum MCAA aufnehmen können. Als solche gelten Änderungen, die für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben, sowie solche, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln, oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Änderungen, die nicht von beschränkter