Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Tragweite sind, müssen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass für die Bestimmung, wer über den Nachvollzug einer Anpassung für die Schweiz bestimmen kann, auf den materiellen Gehalt der Anpassung abgestellt wird.

Art. 7 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten

Der gemeinsame Meldestandard enthält an verschiedenen Stellen Wahlmöglichkeiten, die von den Staaten, die den AIA umsetzen, getroffen werden müssen. Sie ermöglichen es zum Teil, den meldenden Finanzinstituten bei der Umsetzung des AIA-Standards eine gewisse Flexibilität zu gewähren.

Weiter enthält der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard bestimmte Alternativformulierungen. Der Staat, der den AIA umsetzt, kann sich für diese Alternativformulierungen anstatt der im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Formulierungen entscheiden. In Artikel 7 werden die für die Schweiz gewählten Optionen aufgeführt. Der Bundesrat bezweckt mit seiner Wahl eine effiziente und kostengünstige Umsetzung des AIA ohne unnötigen Formalismus. Er schlägt vor, die im Rahmen des Standards der OECD eingeräumte Flexibilität, soweit angemessen, zu nutzen.

Abs. 1

Ein meldendes Finanzinstitut kann für die Erfüllung seiner Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und dem AIA-Gesetz aussenstehende Dienstleister beiziehen. Die Verantwortung hierfür verbleibt aber beim Finanzinstitut.

Abs. 2

Die Sorgfaltspflichten für Konten von hohem Wert unterscheiden sich von jenen für Konten von geringerem Wert und sehen erweiterte Überprüfungsverfahren vor (vgl. Abschn. III Unterabschn. B und C des gemeinsamen Meldestandards). Jeder Staat kann den meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Konten von hohem Wert geltenden erweiterten Überprüfungsverfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Die Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen (vgl. Abschn. II Unterabschn. E des gemeinsamen Meldestandards).

Für bestehende Konten und Neukonten gelten unterschiedliche Sorgfaltspflichten (vgl. Abschn. III-VI des gemeinsamen Meldestandards). Jeder Staat kann den meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden. Die Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen. Die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten finden weiterhin Anwendung. Es handelt sich dabei namentlich um die spezifischen Vorschriften mit Bezug auf die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum (Abschn. I Unterabschn. C des gemeinsamen Meldestandards) und um die Ausnahmen von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldeplicht bestimmter Konten (Abschn. III Unterabschn. A und Abschn. V Unterabschn. A des gemeinsamen Meldestandards).

Abs. 3

Meldende schweizerische Finanzinstitute können bei bestehenden Konten von Rechtsträgern, die am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 Franken aufweisen, für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien dieser Konten auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten. Diese Option ist in Abschnitt V Unterabschnitt A des gemeinsamen Meldestandards enthalten. Sie wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Betrag in diesem Artikel wird in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz).

Abs. 4

Für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert von natürlichen Personen stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Hausanschriftverfahren und die Suche in elektronischen Datensätzen (vgl. Abschn. III Unterabschn. B des gemeinsamen Meldestandards). In Absatz 4 wird klargestellt, dass meldende schweizerische Finanzinstitute frei wählen können, welches