Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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ESTV weiterleiten muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Die ESTV muss die Daten spätestens am 30. September den Partnerstaaten weiterleiten (vgl. Abschnitt 3 Absatz 3 MCAA), so dass die betroffene Person acht Monate Zeit hat, um ihre Rechte gegenüber der ESTV geltend zu machen.

Artikel 12 sieht als gesetzlich gefordertes Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den Finanzinstituten jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden oder der betroffenen Person alle für die Übermittlung bestimmten Informationen bekanntzugeben.

Abs. 2

Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen auf ihrer Webseite eine Liste der Partnerstaaten der Schweiz veröffentlichen, die sie jährlich am 31. Januar aktualisieren. Diese Vorschrift zielt darauf ab, sicherzustellen, dass bei einer einmaligen und abstrakten Information die betroffenen Person rasch herausfinden können, ob sie in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz auf automatischer Basis Informationen austauscht.

5. Abschnitt: Meldepflichten und Meldeermächtigung der meldenden schweizerischen Finan-

zinstitute

Art. 13 Übermittlung der Informationen

Abs. 1

Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen in Bezug auf die nach dem anwendbaren Abkommen identifizierten meldepflichtigen Konten sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten an die ESTV. Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationsplicht nach Artikel 12. Hat es ein Finanzinstitut unterlassen, die meldepflichtige Person in Anwendung von Artikel 12 zu informieren, so hat es die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach Artikel 30 zu beurteilen. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute liefern die Informationen jährlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen. Die Übermittlung der Informationen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, da der AIA automatisierte Prozesse vorsieht. Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist. Diese Meldung ist notwendig, damit festgehalten werden kann, dass ein Finanzinstitut effektiv keine meldepflichtigen Konten führt.

Abs. 2

Die ESTV übermittelt die Informationen, die sie im Rahmen des anwendbaren Abkommens von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiter. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Das MCAA sieht in Abschnitt 3 Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen, auf das sie sich beziehen. Die Informationen zu den nicht dokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet, sondern dienen der ESTV zur Überprüfung, ob ein Finanzinstitut seinen Melde- und Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (vgl. Art. 25 AIA-Gesetz).

Abs. 3

Bei der Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV diese auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA).

Abs. 4

Das MCAA verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass die übermittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerwecke verwendet werden dürfen, sofern diese Verwendung nach dem Recht beider Staaten zulässig ist und die zuständige Behörde des informierenden Staates ihr zustimmt. Weiter sieht das Amtshilfeübereinkommen vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei übermittelt hat, von letzterer nach