Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertragspartei weitergeleitet werden können. Zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 20 Absatz 3 StAhiG und Artikel 38 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)24.

Abs. 5

Das Bankgeheimnis im Inland, das heisst die Situation für Steuerpflichtige in der Schweiz mit Bankkonten in der Schweiz, wird durch diese Vorlage nicht tangiert. Die Regeln zur Beschaffung von Bankinformationen im Inland zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts werden nicht geändert. Meldende schweizerische Finanzinstitute übermitteln der ESTV nach Artikel 13 Absatz 1 die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen. Es handelt sich dabei um Informationen betreffend meldepflichtige Personen, die in einem der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz den AIA eingeführt hat, steuerlich ansässig sind. Es besteht die Möglichkeit, dass gewisse dieser meldepflichtigen Personen gleichzeitig auch in der Schweiz steuerlich ansässig sind. In einem solchen Fall könnten die von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut an die ESTV übermittelten Informationen auch für die Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts von Interesse sein. Um zu gewährleisten, dass das Bankgeheimnis im Inland durch diese Vorlage nicht tangiert wird, wird in Absatz 5 festgehalten, dass die nach Artikel 13 übermittelten Informationen zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur weiterverwendet werden dürfen, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Dies ist nach geltendem Recht der Fall in Steuerstrafverfahren, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR25; betrifft Straftaten betreffend die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer sowie besondere Steueruntersuchungen nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)26) oder nach der Strafprozessordnung (Steuervergehen nach Art. 186 und 187 DBG) geführt werden. Mit Bezug auf die

Informationen, welche die Schweiz aus dem Ausland erhält, vgl. Art. 18 AIA-Gesetz.

Art. 14 Verjährung

Das MCAA enthält keine Regelung zur Verjährung der Forderung auf Übermittlung der Meldung. Im Interesse der Rechtssicherheit und in Anlehnung an Artikel 7 des Bundesgesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)27 und Artikel 8 des Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung vom 15. Juni 2012 (IQG)28 enthält das AIA-Gesetz in Artikel 14 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.

Art. 15 In einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut geltender Trust

Nach Abschnitt VIII Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard gilt ein Finanzinstitut als in dem Staat ansässig, in dem es steuerpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch für Trusts, die als meldende Finanzinstitute gelten. Trusts sind aber nur selten steuerpflichtig, da in der Regel für die Besteuerung auf die dahinterstehenden Personen abgestellt wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zusätzlich zur obengenannten Regel ein Trust, in dem oder den Staaten als ansässig gilt, in dem oder denen mindestens einer seiner Treuhänder ansässig ist (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 AIA-Gesetz).

Ist ein Trust in einem anderen Staat steuerpflichtig und wird er dadurch zum meldenden Finanzinstitut in diesem Staat, kann es dazu kommen, dass der Schweizer Treuhänder eines solchen Trusts eine Meldung an die Steuerbehörde dieses Staates vornehmen muss. Der Treuhänder ist jene Person im Gefüge des Trusts, die über die nötigen Informationen verfügt. Wird ein Trust in einem anderen Staat

24 SR 954.1

25 SR 313.0

26 SR 642.11

27 SR 641.91

28 SR 672.4