Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit Bezug auf das Kriterium der Aktualität der Adresse enthält der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard Spezialvorschriften für sogenannte nachrichtenlose Vermögenswerte (Abschn. III Rz. 9 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten als nachrichtenlos, weil kein Kontakt zum Kontoinhaber hergestellt werden kann. Dementsprechend ist in Absatz 6 vorgesehen, dass meldende Finanzinstitute die Adresse in ihren Unterlagen als aktuell behandeln können und keine weiteren Abklärungen vornehmen müssen, um eine aktuelle Adresse zu beschaffen, da diese Bemühungen ins Leere greifen würden. Im Sinne einer Klarstellung ist in Absatz 6 Buchstabe a festgehalten, dass Finanzinstitute auf die Qualifikation als nachrichtenlos in Anwendung der Bankengesetzgebung abstellen können und in Absatz 6 Buchstabe b, dass die im Kommentar selber enthaltenen Kriterien für Konten gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Bankengesetzgebung fallen.

Die Absätze 5 und 6 dienen einzig der Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit mit Bezug auf die obengenannten Punkte. Sie schränken in keiner Weise die übrigen durch den gemeinsamen Meldestandard und seinem Kommentar gewährten Möglichkeiten zur Erfüllung des Hausanschriftverfahrens ein.

Abs. 7

Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf Neukonten nur eröffnen, wenn es die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Geschieht dies nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung, so muss das Konto geschlossen werden. In solchen Fällen steht dem Finanzinstitut ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)23 zum Beispiel sieht nur wenige abschliessende Tatbestände vor, die eine einseitige Kündigung durch den Versicherer erlauben. In Absatz 7 wird klargestellt, dass ein ausserordentliches Kündigungsrecht zusätzlich zu den im VVG festgehaltenen Fällen besteht, nämlich wenn der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin die notwendigen Informationen nicht innert 90 Tagen liefert. Im Vordergrund stehen hier die im Rahmen der anwendbaren Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Meldestandards, inklusive der in diesem Gesetz enthaltenen Präzisierungen, zu erhebenden Informationen. Als Neukonto qualifiziert nicht jedes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnete Konto, sondern Neukonten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j. Zu berücksichtigen ist ebenfalls Artikel 7 Absatz 7. Entscheidet ein Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 7 Absatz 7, alle oder bestimmte Konten als Neukonten zu behandeln, ist Absatz 7 auf diese Konten anwendbar. Vgl. die Ausführungen zu Artikel 7 Absatz 7 mit Bezug auf die Erhebung der ausländischen Steueridentifikationsnummer.

Art. 10 Präzisierung der besonderen Sorgfaltsvorschriften

Artikel 10 enthält Präzisierungen zu den besonderen Sorgfaltsvorschriften nach Abschnitt VII des gemeinsamen Meldestandards.

Der gemeinsame Meldestandard enthält verschiedene Schwellenwerte, die einerseits dazu führen können, dass ein Konto nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden muss oder vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Damit diese Vereinfachungen aber nicht zur Anwendung kommen, weil ein Kunde seine Vermögenswerte beim gleichen Finanzinstitut auf verschiedene Konten aufgeteilt hat, enthält der gemeinsame Meldestandard in Abschnitt VII Unterabschnitt C Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden. In diesem Zusammenhang gilt ein Konto mit einem negativen Saldo oder Wert als ein Konto mit einem Saldo oder Wert von null (Abs. 1).

Die im gemeinsamen Meldestandard und im dazugehörigen Kommentar enthaltenen Beträge sind in US-Dollar festgelegt. Der Bundesrat legt die entsprechenden Beträge in Schweizer Franken fest (Abs. 2). Meldende Finanzinstitute können wählen, ob sie die Beträge in US-Dollar oder in Franken anwenden wollen. Sie können diese Wahl nur gesamthaft treffen und nur auf den 1. Januar eines folgenden Jahres ändern (Abs. 5). Mit dieser Regelung soll den Finanzinstituten eine gewisse Flexibilität gewährt werden. Ein global tätiges Finanzinstitut bevorzugt möglicherweise die Nutzung der Schwellenwerte in US-Dollar, während ein lokal tätiges Finanzinstitut Schwellenwerte in Schweizer Franken bevorzugen könnte.

23 SR 221.229.1