Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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steuerpflichtig, zum Beispiel weil der Treugeber dort ansässig ist, verfügt letzterer in der Regel nicht über die nötigen Informationen, um die nach dem gemeinsamen Meldestandard geforderte Meldung an die Steuerbehörden vorzunehmen. Mit Artikel 15 wird der Schweizer Treuhänder eines solchen Trusts ermächtigt, die Meldung vorzunehmen. Diese Meldung gilt dann nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB)29.

6. Abschnitt: Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen

Art. 16 Information über Änderungen der Gegebenheiten bei Selbstauskunft

Artikel 16 legt fest, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, dem meldenden

schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen muss. Dadurch wird klargestellt, dass die Verantwortung bezüglich Aktualität der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person liegt, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.

Art. 17 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz

Mit Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten übermittelt werden, stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG zu (Abs. 1). Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Abs. 2).

Konkret bedeutet dies, dass betroffene Personen sowohl gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 8 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das meldende schweizerische Finanzinstitut oder die ESTV muss der betroffenen Person alle über sie vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen.

Einer betroffenen Person steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 5 Absatz 2 DSG zu. Die meldenden Finanzinstitute stehen mit den Kontoinhabern in Kontakt und wenden die Sorgfaltspflichten an. Die ESTV wird ohne zusätzliche Informationen des Finanzinstituts kaum in der Lage sein, zu beurteilen, ob die Daten, die ihr vorliegen, korrekt sind oder nicht. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen. Gegenüber der ESTV ist dieses Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, beschränkt (zum Beispiel ist bei der Übermittlung vom Finanzinstitut an die ESTV ein Fehler passiert und der Kontosaldo beträgt 10 000 Franken statt 1 000 Franken).

Das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten, das nach Artikel 20 DSG gegenüber dem verantwortlichen Bundesorgan geltend gemacht werden kann, ist dagegen ausgeschlossen. Im Rahmen des AIA erfolgt die Übermittlung der Informationen gestützt auf Staatsverträge, die genau regeln, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 20 DSG dazu führen,

dass die ESTV die Sperrung jeweils verweigern würde mit dem Hinweis, dass eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht.

Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates bereits geliefert wurden, unkorrekt waren, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut der ESTV die berichtigten Informationen. Die ESTV leitet diese an die zuständige Behörde des Partnerstaates weiter.

29 SR 311.0