Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem dieses Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist, zu beschaffen.

Abs. 8

Der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthält bestimmte Alternativformulierungen. Der Staat, der den AIA umsetzt, kann sich für diese Alternativformulierungen anstatt der im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Formulierungen entscheiden. Die Alternativformulierungen sind im Kommentar als solche gekennzeichnet und kursiv hervorgehoben (vgl. Abschnitt I Randziffer 11, Abschnitt VII Randziffer 13 und Abschnitt VIII Randziffer 82 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Der Bundesrat soll ermächtigt werden, festzulegen, welche der im Kommentar enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Diese Kompetenzordnung rechtfertigt sich, da die im Kommentar enthaltenen Alternativformulierungen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards führen. Soll der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Alternativformulierungen ergänzt werden, welche die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erleichtern, können sie rasch ins Schweizer Recht überführt werden. Der Bundesrat kann auf dieser Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen, die über den Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes hinausgehen.

Art. 8 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Artikel 8 enthält Präzisierungen zu den allgemeinen Meldepflichten nach Abschnitt I des gemeinsamen Meldestandards.

Abs. 1

Ist der Saldo oder Wert eines Finanzkontos oder ein sonstiger Betrag in einer anderen als der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 verwendeten Währung angegeben, muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut den Saldo oder Wert unter Verwendung eines Kassakurses in die entsprechende Währung umrechnen. Zum Zweck der Meldung eines Kontos durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wird der Kassakurs zum letzten Tag des Kalenderjahres, für welches das Konto gemeldet wird, ermittelt.

Abs. 2

Das MCAA sieht in Abschnitt 3 Absatz 1 vor, dass der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich vornehmen können. In Absatz 2 wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die Kriterien und Regeln festzulegen, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind.

Art. 9 Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Artikel 9 enthält Präzisierungen zu den Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II-VI des gemeinsamen Meldestandards.

Abs. 1

Eine Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestandard ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt werden müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Dies entspricht der Regelung in Abschnitt IV Randziffer 12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Bescheinigungen, denen nach dem gemeinen Urkundenstrafrecht in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, im Verkehr mit den Steuerbehörden allerdings Urkunden darstellen, welche geeignet sind, die Wahrheit darin festgehaltener Sachverhalte zu gewährleisten. Denn gegenüber diesen Behörden besteht im Rahmen der Steuerveranlagung die besondere gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung. So kommt beispielsweise dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung