Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)22 von ihren Kunden verlangen, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404 Erw. 9.9.1 und 9.9.2). Entsprechend ist die Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestandard ebenfalls als Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches zu betrachten.

Abs. 2

Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert innerhalb von einem Jahr und bestehende Konten natürlicher Personen von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat überprüfen. Dies entspricht den in Abschnitt III Randziffer 51 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard definierten Zeiträumen. Vgl. dazu auch Absatz 4.

Abs. 3

Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss bestehende Konten von Rechtsträgern innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat überprüfen. Dies entspricht dem in Abschnitt V Randziffer 26 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard definierten Zeitraum. Vgl. dazu auch Absatz 4.

Abs. 4

Meldende schweizerische Finanzinstitute können wählen, die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen zur Überprüfung bestehender Konten ab Inkrafttreten des AIA-Gesetzes anzuwenden. Ein solches Vorgehen weist den Vorteil auf, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut alle bestehenden Konten gleichzeitig überprüfen kann und nicht zeitlich versetzt, jeweils wenn der AIA mit weiteren Partnerstaaten eingeführt wird.

Abs. 5-6

Die Absätze 5 und 6 enthalten Präzisierungen zum Hausanschriftverfahren, das zur Überprüfung und Identifizierung von Konten natürlicher Personen von geringerem Wert zur Anwendung kommt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt III des gemeinsamen Meldestandards und zu Art. 7 Abs. 4 AIA-Gesetz).

Das Hausanschriftverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen.

Der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthält Ergänzungen und Präzisierungen mit Bezug auf das Kriterium, dass die Adresse auf Belegen beruhen muss (Abschn. III Rz. 10-12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Zum Beispiel wird ausgeführt, dass ein meldendes Finanzinstitut auf eine Adresse in seinen Unterlagen abstellen kann, die es gestützt auf eine

Selbstauskunft des Kontoinhabers erhalten hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 das innerstaatliche Recht des Ansässigkeitsstaates des Finanzinstituts schreibt die Abgabe einer solchen Selbstauskunft bereits seit mehreren Jahren vor;

 die Selbstauskunft enthält die Wohnadresse des Kontoinhabers;

 sie ist datiert und unterzeichnet durch den Kontoinhaber sowie strafbewehrt.

Im Sinne einer Klarstellung führt Absatz 5 aus, dass Selbstauskünfte, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei insbesondere mittels Formular A eingeholt wurden, diese Voraussetzungen erfüllen.

Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu Kap. 1.2 und 2).

22 SR 955.0