Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Betrag in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ist im gemeinsamen Meldestandard nicht enthalten. Für die Finanzinstitute, die in Anwendung von Absatz 5 mit US-Dollar Schwellenwerten operieren, muss der Bundesrat den entsprechenden Betrag in US-Dollar festlegen (Abs. 3).
Schliesslich soll der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l, 3 Absatz 2 Buchstabe e und 7 Absatz 3 in diesem Gesetz anpassen können, sofern besondere Umstände dies erfordern (Abs. 4). Im Vordergrund stehen hier Anpassungen auf Grund von Währungsschwankungen. Der Gesetzesentwurf enthält Beträge in Schweizer Franken, die den Beträgen im gemeinsamen Meldestandard entsprechen. Da der Schweizer Franken und der US-Dollar derzeit nahe beieinanderliegen, ist nur die Währung, nicht aber der Betrag angepasst worden. Ein Betrag von 1 Million US-Dollar im gemeinsamen Meldestandard wird im Gesetz mit 1 Million Franken aufgeführt. Der Bundesrat soll die Beträge anpassen können, um eine standardkonforme Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards gewährleisten zu können.
3. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 11
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert anzumelden. Anmeldepflichtig sind alle meldenden schweizerischen Finanzinstitute, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass sie keine meldepflichtigen Konten führen. Bei der Anmeldung ist u.a. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) anzugeben. Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat bei der ESTV unaufgefordert eine Abmeldung zu erfolgen. Kommt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut seinen Pflichten nicht nach, können die Strafbestimmungen nach Artikel 30 greifen.
4. Abschnitt: Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 12
Abs. 1
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat übermittelt werden, über:
a. ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut;
b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1. Sie müssen insbesondere erwähnen, welche Art von Informationen aufgrund der Abkommen mit den Partnerstaaten ausgetauscht werden;
c. die Liste der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz Informationen automatisch austauscht, und den Ort der Veröffentlichung der aktualisierten Liste;
d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 zulässige Nutzung dieser Informationen;
e. die Rechte der meldepflichtigen Personen in Anwendung des DSG und des AIA-Gesetzes.
Die vom AIA betroffenen Personen müssen spätestens am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie betreffende Auskünfte der ESTV und danach den Partnerstaaten der Schweiz gemeldet werden. Das Finanzinstitut kann aber auch früher informieren, zum Beispiel zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person noch kein AIA vereinbart worden ist (sog. abstrakte Information). Vor dem Hintergrund, dass die Informationsübermittlung stets gestützt auf einen Staatsvertrag erfolgt, ist auch bei einer abstrakten Information die nötige Publizität sichergestellt, und die Rechte der betroffenen Personen sind gewahrt.
Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbesondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG und dem AIA-Gesetz zustehen (vgl. Art. 17 AIA-Gesetz). Diese Information gewährleistet zudem die Transparenz der Verwendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen, da dieses die Informationen am 30. Juni der