Vorlage
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 14 Fütterung
(Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchV)
1Der überwiegende Teil der täglichen Futterration von Laufvögeln muss spätestens ab der neunten Lebenswoche aus Raufutter bestehen.
2Grit oder andere geeignete Materialien zur Kalkversorgung sowie dem Alter der Tiere angepasste Gastrolithen für die Verdauung müssen den Tieren jederzeit zur Verfügung stehen.
3Laufvögel müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
4. Abschnitt: Wachteln (Coturnix japonica)
Art. 15 Gehege
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und Anhang 2 Tabelle 2 Ziffer 29 TSchV)
1Die Gehege für Wachteln müssen im Tierbereich mindestens 40 cm lichte Höhe aufweisen.
2Mindestens die Hälfte der für die Wachteln begehbaren Fläche muss mit geeignetem Material eingestreut sein.
3Es sind ausreichend Unterschlüpfe zur Verfügung zu stellen.
4Eingebaute Nester müssen mindestens 16 cm hoch sein und eine Fläche von 20 x 20 cm aufweisen. Sie müssen teilweise gedeckt und mit geeignetem Material eingestreut sein.
Art. 16 Wasserzugang
(Art. 4 Abs. 1 und Anhang 2 Tabelle 2 Ziffer 29 TSchV)
Wachteln müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. Beim Einsatz von Nippeltränken müssen mindestens zwei Trinknippel pro Gehege vorhanden sein. Für dreissig adulte Wachteln ist mindestens ein Trinknippel vorzusehen.
5. Abschnitt: Fische
Art. 17 Strukturierung der Aquarien
(Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV)
Aquarien müssen Ruhe- und Rückzugsorte für die Fische aufweisen. Steine, Wurzelstöcke oder Pflanzen sind so anzuordnen, dass die Fische sich zurückziehen können.