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Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten
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Die Formularvorlage für das Gesuch um Tournee-Bewilligung sieht folgende Angaben vor:
a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b. die Aufenthaltsdauer für jeden Gastspielort;
c. Anzahl und Art der Tiere
d. Name der Tierpflegerinnen und Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis
e. die Flächenreduktion in denjenigen Gastspielorten, in denen die Mindestanforderungen nach Anhang 2 TSchV nicht eingehalten werden können;
f. die spielfreien Tage.
2. Abschnitt: Hirsche
Art. 8 Gehege
(Art. 7 TSchV)
1Die Grundrisse der Gehege für Hirsche dürfen keine spitzen Winkel aufweisen.
2Die normale Klauenabnutzung der Hirsche muss gewährleistet sein. Je nach Bodenbeschaffenheit ist an einzelnen, viel begangenen Stellen Kies, Splitt oder Mergel aufzuschütten.
3Während der Setzzeit muss die Vegetation im Gehege den Jungtieren Deckung bieten.
4Der Zustand der Einrichtungen und das Befinden der Hirsche sind so oft wie nötig, aber mindestens einmal täglich durch die Tierbetreuerin oder den Tierbetreuer zu kontrollieren.
Art. 9 Zäune
(Art. 7 Abs. 1 TSchV)
1Die Aussenzäune des Geheges für Hirsche müssen eine Höhe von mindestens 2 m aufweisen.
2Zäune entlang von öffentlichen Wegen sind so anzulegen, dass Menschen und Hunde nicht in das Gehege eindringen können.
3Die Zäune müssen so beschaffen sein, dass sich die Hirsche nicht mit dem Geweih darin verfangen können. Im unteren Bereich müssen die Zaunmaschen so eng sein, dass die Hirsche den Kopf nicht durch das Gitter stecken und Jungtiere nicht durchschlüpfen können.