Vorlage
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 18 Becken
(Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV)
1In Aussenbecken müssen mindestens 10 Prozent der Wasseroberfläche beschattet sein. Während der Wintermonate sowie bei Haltung der Tiere in natürlichen Gewässern oder in Teichen mit mehr als 2 m Wassertiefe kann auf künstliche Beschattungsmassnahmen verzichtet werden.
2Die Wasserdurchflussmenge in den Haltebecken ist so einzustellen, dass eine der Fischart entsprechende Strömung erzeugt wird.
6. Abschnitt: Ungefährliche Giftschlangen
(Art. 89 Bst. h TSchV)
Art. 19
Die ungefährlichen Giftschlangenarten sind in Anhang 1 aufgeführt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmung
Für bestehende Gehege von Wachteln gilt eine Übergangsfrist bis zum (Datum des Inkrafttretens + 2 Jahre).
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
Hans Wyss