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Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten

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Art. 18 Becken

(Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV)

1In Aussenbecken müssen mindestens 10 Prozent der Wasseroberfläche beschattet sein. Während der Wintermonate sowie bei Haltung der Tiere in natürlichen Gewässern oder in Teichen mit mehr als 2 m Wassertiefe kann auf künstliche Beschattungsmassnahmen verzichtet werden.

2Die Wasserdurchflussmenge in den Haltebecken ist so einzustellen, dass eine der Fischart entsprechende Strömung erzeugt wird.

6. Abschnitt: Ungefährliche Giftschlangen

(Art. 89 Bst. h TSchV)

Art. 19

Die ungefährlichen Giftschlangenarten sind in Anhang 1 aufgeführt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung

Für bestehende Gehege von Wachteln gilt eine Übergangsfrist bis zum (Datum des Inkrafttretens + 2 Jahre).

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss