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Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten

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3. Abschnitt: Laufvögel

Art. 10 Umgang mit Laufvögeln

(Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Bst. a und b TSchV)

1Das Befinden der Laufvögel und der Zustand der Einrichtungen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.

2Gehege und Ställe sind regelmässig auf Fremdkörper abzusuchen.

3Gehege an öffentlich zugänglichen Orten müssen mit Schildern versehen sein, die das Hineinwerfen von Gegenständen und das Füttern der Laufvögel verbieten.

Art. 11 Weidezugang

(Art. 3 Abs. 1 und 13 TSchV)

Laufvögeln ist spätestens ab der neunten Lebenswoche zu allen Jahreszeiten ein permanenter Zugang auf der gesamten Weidefläche zu gewähren. Der Zugang kann bei besonders kalten oder feuchten Witterungsverhältnissen tageweise eingeschränkt werden.

Art. 12 Gehege

(Art. 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 TSchV)

1Die Grundrisse der Gehege für Laufvögel dürfen keine spitzen Winkel aufweisen.

1bisDas Aussengehege muss so eingerichtet sein, dass sich die Laufvögel schnell fortbewegen können. Der Zugang zur Weide muss für mindestens zwei Tiere gleichzeitig passierbar sein.

2Von den Tieren viel begangene Gehegestellen sind mit geeigneten Materialien wie Kies, Sand oder Mergel zu befestigen.

3Den Laufvögeln muss eine Badegelegenheit von mindestens 2 m2 Fläche und 0,20 m Tiefe zur Verfügung gestellt werden. Das Sandbad für afrikanische Strausse muss mindestens 6 m2 gross und 0,20 m tief sein.

4Von den Tieren gewählte Nistplätze sind trocken zu halten und gegebenenfalls zu überdachen.

Art. 13 Umzäunung

(Art. 7 Abs. 1 TSchV)

1Die Aussenzäune müssen für afrikanische Strausse mindestens 1,8 m, für Emus und Nandus mindestens 1,6 m hoch sein.

2Die Umzäunung muss für Tiere gut sichtbar sein.

3Es dürfen keine Elektrozäune verwendet werden.