Vorlage

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

dämpfen. Der natürlichen Lärmempfindlichkeit der Tiere ist dabei Rechnung zu tragen.

Art. 5 Beleuchtung

(Art. 3 Abs.1 TSchV)

1Eine Haltung ausschliesslich im Hellen oder Dunklen ist nicht zulässig.

2Bei ausschliesslich künstlicher Beleuchtung muss der im natürlichen Lebensraum der Tierart herrschende Hell-Dunkel-Rhythmus eingehalten werden. Die Beleuchtungsstärke und die Beleuchtungsqualität sind den Verhältnissen im natürlichen Lebensraum anzupassen. Vor und nach der Hellphase ist jeweils eine graduelle Dämmerlichtphase einzuschalten.

Art. 6 Immobilisation

(Art. 88 Abs. 1 und 2 TSchV)

Werden Tiere mit Zwangsmitteln oder medikamentös immobilisiert, so sind sie während der ganzen Immobilisierungsphase zu überwachen. Sie müssen so lange überwacht werden, bis sie wieder ein ruhiges, arttypisches Verhalten zeigen.

Art. 7 Reduzierte Gehegeanforderungen für Zirkustiere

(Art. 95 Abs. 2 Bst. a und Anhang 2 TSchV)

1Die Flächen der Innengehege von Wildtieren, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, dürfen die Mindestflächen nach Anhang 2 TSchV um maximal 30 Prozent unterschreiten.

2Die Flächen der Aussengehege dieser Wildtiere müssen mindestens den Flächen der Innengehege nach Absatz 1 entsprechen.

3Wird die Mindestfläche des Innen- oder des Aussengeheges unterschritten, so müssen die betroffenen Tiere mindestens drei Mal pro Tag beschäftigt werden. Diese Beschäftigung kann aus Bewegung, anderer Aktivität ausserhalb des Geheges und in einer abwechslungsreicheren Strukturierung des Geheges bestehen.

4Während des Wechsels des Gastspielorts, an Auf- und Abbautagen sowie an einzelnen spielfreien Tagen kann die Beschäftigung reduziert werden.

5Die Aufenthalte an Gastspielorten, an denen die Gesamtfläche des Aussen- und des Innengeheges nach Anhang 2 TSchV um mehr als 30 Prozent unterschritten wird, müssen mindestens vierzehn Tage auseinander liegen.

Art. 7a Tournee-Bewilligung für Zirkusse

(Art. 94 Abs.3 TSchV)