Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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den. Das zugehörige Aussengehege muss mindestens gleich gross sein wie das Innengehege. Bei maximaler Reduktion kann bspw. ein Zebra oder ein Trampeltier (Innengehege nach Anhang 2 TSchV: 8m2 pro Tier) so in einem Gehege mit je 5,6m2 im Innen- und Aussenbereich pro Tier untergebracht werden. Die strukturellen Vorgaben gemäss Anhang 2 TSchV, Rubrik ‚Besondere Anforderungen‘, müssen für die jeweilige Tierart in jedem Fall eingehalten werden.
Die in Absatz 3 ausgeführte zusätzliche Beschäftigung für Gastspielorte, an denen die Mindestmasse für Innen- und Ausssengehege nach Anhang 2 TSchV unterschritten werden soll garantieren, dass die Tiere von mindestens drei über den Tag verteilten Bewegungs- und anderen Beschäftigungseinheiten innerhalb und ausserhalb des Geheges profitieren können. Als solche Einheiten gelten beispielsweise eine Ausbildungs- oder Trainingseinheit, die Teilnahme an der Vorführung, aber auch Pflegemassnahmen (z.B. Dusche für Elefanten) oder, im Sinne einer abwechslungsreicheren Gehegestrukturierung, z.B. die Beschäftigung durch eine schwerer zugängliche Futterportion.
Mit der Bestimmung in Absatz 5 wird sichergestellt, dass die von der Reduktion betroffenen Tiere nur jeweils kurze Zeit in den stark eingeschränkten Gehegen gehalten werden.
Artikel 7a Tournee-Bewilligung für Zirkusse
(Art. 94 Abs.3 TSchV)
Die in Artikel 7a aufgezählten Angaben sind erforderlich, damit der zuständige Kanton den Tourneeplan hinsichtlich der gesetzeskonformen Abfolge der Gastspielorte mit beanspruchten Reduktionen von Gehegeanforderungen beurteilen kann. Die Aufzählung soll auch einen einheitlichen Vollzug bei der Ausstellung von Tourneebewilligungen fördern.
III. Erläuterungen zu den tierartspezifischen Bestimmungen
2. Abschnitt: Hirsche
Artikel 8 Gehege
(Art. 7 TSchV)
Sich verengende Gehegeabschnitte und -passagen bergen die Gefahr von Verletzungen durch Einklemmen oder stellen eigentliche Fallen für Tiere dar, die von dominanten Tieren getriebenen werden. Besonders während der Geweihtragzeit können bedrängte Tiere der Umzäunung entlang leicht blockiert und geforkelt werden.
Das übermässige Wachstum der Schalen stellt ein Gesundheitsrisiko dar, da sich diese entzündlich verformen und infizieren können. Der Boden muss deshalb einen genügenden Abrieb der Hornsubstanz gewährleisten.
Neugeborene Hirschkälber folgen dem Muttertier in freier Wildbahn nicht sofort, sondern legen sich in den ersten Lebenstagen zusammengerollt in hohem Gras oder sonstiger dichterer Vegetation auf den Boden und sind durch das Fleckenmuster des Fells ausgezeichnet getarnt. Die Vegetation im Gehege muss während der Setzzeit genügend dicht stehen, um dieses natürliche Verhalten zu ermöglichen.