Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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Artikel 14 Fütterung
(Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchV)
Futter muss stets in sauberer, frischer Qualität angeboten werden und überwiegend aus Raufutter bestehen. Wenn dieses in ausreichender Menge und an mehreren Stellen in möglichst gleicher Zusammensetzung angeboten wird, kommt jedes Tier ungeachtet seiner hierarchischen Stellung zu ausreichend Futter.
Kalkhaltige Mineralien sind wichtig für den Aufbau von Knochen, Krallen, Federn und der Hornschicht des Schnabels. Die Magensteinchen (Gastrolithen) dienen dem Tier bei der mechanischen Zerkleinerung der aufgenommenen Nahrung, was wiederum eine effizientere Aufnahme der Nährstoffe unterstützt. Die in Magensteinchen enthaltenen mineralischen Substanzen werden langsam aufgeschlossen und stehen dem Körper zusätzlich zur Verfügung.
Zwar können Laufvögel bei genügendem Grünfutterangebot ihren Wasserbedarf weitgehend aus dem Futter decken, doch sind permanent zugängliche Tränken, namentlich in der heissen Jahreszeit, zur Verfügung zu stellen. Auch die Badegelegenheit gemäss Artikel 12 Absatz 3 wird gerne als Tränke angenommen, wenn sie genügend sauber und mit frischen Wasser versehen ist.
4. Abschnitt: Wachteln
Artikel 15 Gehege
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und Anhang 2 Tabelle 2 Ziffer 29 TSchV)
Die flugunfähigen Wachteln bewegen sich in ihrem natürlichen Habitat auf sandigen oder mit einer Streuschicht bedeckten Böden. Wenn der Einbau von Maschengitter aus betrieblichen Gründen notwendig ist, darf dieser höchstens die Hälfte der für die Wachteln begehbaren Fläche einnehmen und die übrige Fläche muss mit Einstreu versehen sein. In ihrem natürlichen Habitat suchen Wachteln unter Baumstrünken und im Unterwuchs Deckung. Entsprechend sind im Gehege genügend Unter-
schlupfmöglichkeiten anzubieten. Nester müssen den Mindestmassen entsprechen.
Artikel 16 Wasserzugang
(Art. 4 Abs. 1 und Anhang 2 Tabelle 2 Ziffer 29 TSchV)
Wachteln müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. Mit Vorteil werden 2 Wassergefässe pro Gehege eingesetzt. Sollte ein Wassergefäss einmal verstopft oder leer sein, besteht damit immer noch eine zweite Wasserquelle. Für die permanente Wasserversorgung eignen sich Nippeltränken. Pro Gehege sind mindestens 2 Trinknippel zu installieren und in grossen Herden pro dreissig Tiere einen Nippel.
5. Abschnitt: Fische
Artikel 17 Strukturierung der Aquarien
(Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV)
In Aquarien gehaltenen Fischen soll eine möglichst ihrem natürlichen Habitat entsprechende Umgebung angeboten werden. Strukturen schützen die Tiere vor Stö-