Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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Böden in Gehbereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten oder die von ihnen viel begangen werden wie Futter- und Wasserstellen sollen nicht in Mulden gelegen sein und müssen vermehrt gereinigt werden. Wenn nötig, muss die Bodenbeschaffenheit verbessert, z.B. mittels Einbau von reinigungsfähigem Grobkies wasserdurchlässiger gemacht werden.
Artikel 4 Schutz vor Lärm
(Art. 12 TSchV)
Die Lärmempfindlichkeit von Wildtieren ist sehr unterschiedlich. Dies ist bei der Einrichtung der Gehege zu berücksichtigen. Generell sollten keine permanenten Lärmquellen (z.B. Klimaanlagen) in unmittelbarer Nähe der Unterkünfte installiert werden.
Artikel 5 Beleuchtung
(Art. 3 Abs.1 TSchV)
Bei Haltung im Kunstlicht müssen Lichtqualität (Frequenz, Spektrum, Flimmerqualität), Intensität und Dauer der Lichtgabe den Verhältnissen im natürlichen Lebensraum der Tiere angeglichen werden. Insbesondere muss die artspezifische Lichtwahrnehmungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Die Dämmerlichtphasen dienen dazu, die Tiere kontinuierlich von der Hell- in die Dunkelphase und umgekehrt zu begleiten, damit sie nicht durch vorwarnungsloses Ablöschen bzw. Einschalten der Beleuchtung bezüglich ihrem endogenen Rhythmus überfordert werden.
Artikel 6 Immobilisation
(Art. 88 Abs. 1 und 2 TSchV)
Immobilisierte Wildtiere müssen überwacht werden, um in Problemsituationen (z.B. Schwankungen des Wärmehaushaltes, übermässige Erregungszustände oder Atemdepression) frühzeitig eingreifen zu können und Schäden oder Schmerzen für das Tier zu verhindern. Bei kleinen Wildtieren wie Vögeln und kleineren Säugern ist während der Narkose insbesondere die Gefahr des Wärmeverlustes zu beachten. Als prophylaktische Massnahme kann die Lagerung auf einem Wärmekissen dienen.
Artikel 7 Reduzierte Gehegeanforderungen für Zirkustiere
(Art. 95 Abs. 2 Bst. a und Anhang 2 TSchV)
Grundsätzlich gelten für Zirkustiere die gleichen Haltebedingungen wie für alle anderen Wildtiere. Können die Mindestmasse der Gehege gemäss Anhang 2 TSchV an einzelnen Spielorten nicht eingehalten werden, dürfen die Gehegeflächen gemäss Artikel 95 Abs. 2 TSchV reduziert werden. Reduzierte Gehegeflächen sind nur für Wildtiere zulässig, die im laufenden Tourneeprogramm vorgeführt werden oder die für künftige Einsätze ausgebildet werden (entsprechend Art. 95 Abs. 2 Bst. a TSchV: „die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden“). Erfahrungsgemäss nehmen diese Tiere in der Regel einmal pro Tag an einem Training und an ein bis zwei Vorführungen teil.
In den Absätzen 1 und 2 werden die Anforderungen an die reduzierten Gehege präzisiert. Die Fläche eines Innengeheges darf um maximal 30 Prozent reduziert wer-