Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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rungen, vermindern Stress und erhöhen das Wohlbefinden. Sie können sich ihrem Fluchtreflex entsprechend vor einer vermeintlichen oder effektiven Bedrohung zurückziehen.
Artikel 18 Becken
(Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV)
In Kunstbecken muss dafür gesorgt werden, dass ein Teil der Wasseroberfläche beschattet ist, damit sich die Tiere dort vor zu intensiver Sonneneinstrahlung schützen können. Zudem entstehen in den beschatteten Bereichen abgeschirmte Rückzugszonen und bei nicht intensiver Wasserdurchmischung kleinräumig unterschiedliche Wassertemperaturbereiche, die zum Wohlbefinden der Fische beitragen können. Während der Wintermonate sind künstliche Beschattungsmassnahmen nicht nötig, da die Sonneneinstrahlung im Winter weniger intensiv ist und kaum zur Erwärmung der Wassertemperatur beiträgt. Durch den flacheren Sonnenstand entstehen zudem automatisch Schattenzonen in den Becken.
Strömungszonen animieren die Fische zum aktiven Schwimmen. Eine der Fischart entsprechende Strömung in den Haltebecken kann das natürliche Schwimmverhalten der Tiere fördern und somit deren Haltungskomfort verbessern.
6. Abschnitt: Reptilien
Artikel 19 Giftschlangen ohne Haltebewilligung
(Art. 89 Bst. h TSchV)
Zur privaten Haltung von Giftschlangen ist grundsätzlich eine Wildtierhaltebewilligung erforderlich. Gestützt auf Artikel 89 Buchstabe h TSchV wird festgelegt, welche ungefährlichen Giftschlangen nicht bewilligungspflichtig ist. Die entsprechenden Arten werden in Anhang 1 dieser Verordnung aufgelistet.