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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten

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Die Anzeige der Messergebnisse hat die Anforderungen gemäss Anhang 1 Ziffer 10 der Messmittelverordnung zu erfüllen.

Die Messergebnisse vor und nach allfälliger Anwendung des Sicherheitsabzuges sowie der allfällige Sicherheitsabzug müssen angezeigt, eindeutig zugeordnet und dauerhaft aufgezeichnet werden können.

Die für die Ermittlung des Messergebnisses relevanten Daten, insbesondere alle Messwerte, müssen ebenfalls aufgezeichnet werden.

Messergebnisse, die im Gerät gespeichert werden und einem Probanden zugeordnet werden können, müssen dauerhaft gelöscht werden können.