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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten

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tungsstelle (Modul A1) nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

a. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und

b. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in den Anhängen festgelegten Fehlergrenzen.

Art. 14 Kennzeichnung

Atemalkoholmessmittel müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 7 versehen sein.

Art. 15 Verlängerung von Fristen

Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen und Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 201111 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.

11 AS 2011 3275, 2012 7183