Vorlage
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Atemalkoholmessgeräte
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Atemalkoholmessgeräte mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl der Herstellerin oder des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
b. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson.
4. Abschnitt: Alkohol-Wegfahrsperren
Art. 10 Grundlegende Anforderungen
Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Alkohol-Wegfahrsperren mit den grundlegenden Anforderungen wird mit einer Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformitätsbewer-