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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten

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3. Abschnitt: Atemalkoholmessgeräte

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Atemalkoholmessgeräte mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl der Herstellerin oder des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);

b. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;

b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und

c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson.

4. Abschnitt: Alkohol-Wegfahrsperren

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Alkohol-Wegfahrsperren mit den grundlegenden Anforderungen wird mit einer Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformitätsbewer-