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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten

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Anhang 6 (Art. 12 und 13)

Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Alkohol-Wegfahrsperren

1 Instandhaltung

1.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Alkohol-Wegfahrsperren

enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin oder der Verwenders, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.

1.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-

weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten.

1.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments

nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthalten.

1.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Alkohol-

Wegfahrsperren zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.

2 Justierung

2.1 Die Justierung von Alkohol-Wegfahrsperren muss mit einem Ethanolge-

misch, das einer Massenkonzentration von Ethanol in Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen:

Wird das Ethanolgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Ethanol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Ethanol in Wasser zu verwenden.

2.2 Alternativ darf direkt ein zertifiziertes Referenzgasgemisch von 225

μmol/mol Ethanol in Stickstoff einer akkreditierten Gasherstellerin oder Gasherstellers verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Kenntnis des Wassereinflusses auf das Messprinzip der Alkohol-Wegfahrsperre Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Messmittel automatisch berücksichtigt und korrigiert werden.